Illustration zum Thema Gesundheit, Pflege, Medizin

Nichtakademische Heilberufe

Im Rahmen seiner Funktion als Schulaufsichtsbehörde ist es Aufgabe des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung die Qualität der Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen zu sichern und zu steigern, um letztendlich den Schutz der Patienten nachhaltig zu gewährleisten. Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind u.a. die Einführung von einheitlichen Standards, Rahmenlehrplänen sowie die Durchführung von Schulbesuchen. Zudem ist das Landesamt Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie des Prüfungswesens und für die Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen im Gesundheitswesen zuständig.

Wenn Sie außerhalb Deutschlands in einem der folgenden nichtakademischen Gesundheitsberufe eine Berufsqualifikation besitzen und diese anerkennen lassen möchten, prüft das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses und die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Gesundheitsberuf:

  • Altenpfleger/-in
  • Anästhesietechnischer Assistent/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Krankenpflegerhelfer/-in
  • Hebammen
  • Logopäde/-in
  • Masseur/-in und medizinische/-r Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische/-r Laboratoriumsassistent/-in*
  • Medizinische/-r Technologe/-in – Laboratoriumsanalytik**
  • Medizinisch-technische/-r Radiologieassistent/-in*
  • Medizinische/-r Technologe/-in – Laboratoriumsanalytik**
  • Medizinisch-technische/-r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik*
  • Medizinische/-r Technologe/-in – Laboratoriumsanalytik**
  • Notfallsanitäter/-in
  • Operationstechnischer Assistent/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pflegefachkraft
  • Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Podologe/-in

*In dem seit 1. Januar 2023 geltenden MT-Berufe-Gesetz (MTBG) ist eine Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 75 MTBG) in Kraft getreten, die es ermöglicht, ausländische Abschlüsse noch bis zum 31. Dezember 2026 nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) zu vergleichen und zu bewerten. In dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden die Inhalte der Ausbildung über Fächer geregelt. Rheinland-Pfalz macht von der Übergangsregelung des § 75 MTBG Gebrauch.

**Das für den Beruf geltende Gesetz (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geändert. Seit diesem Zeitpunkt wird die deutsche Ausbildung für Medizinische Technologinnen und Technologen durch Kompetenzen geregelt. Die Inhalte der Ausbildung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) festgelegt. 
 

Erforderliche Antragsunterlagen zum Download

Hebamme - Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Pflege - Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Ärztliches Attest - Gesundheitsberufe

Ärztliches Attest - Pflege

Vollmacht zu Anträgen

Anträge nach § 81a des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können durch Arbeitgeber bei der Zentralen Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern gestellt werden.
fachkraefteeinwanderung.rlp(at)kaiserslautern.de
www.kaiserslautern.de/zabrlp

Beratung zum Anerkennungsverfahren

Das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. (ism Mainz) ist Kooperationspartner des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Beratungsstelle für die Anerkennung von Gesundheits- und Pflegeberufen unterstützt Sie im Anerkennungsverfahren und bei Qualifizierungsmaßnahmen, wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf in Rheinland-Pfalz ausüben möchten. Das Institut hilft Ihnen auch beim Zusammenstellen der Dokumente und dem Ausfüllen des Antrages. 

ism e.V.
Beratung zur Anerkennung von Gesundheits- und Pflegeberufen
Heiliggrabgasse 6
55116 Mainz
Telefon: 06131 3800838
anerkennung(at)ism-mainz.de
www.ism-beratungsstelle.de

Auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie ebenfalls Informationen:

Hilfe zur Suche von Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

SOLVIT kann Ihnen helfen bei grenzüberschreitenden Problemen, die durch fehlerhafte Anwendung des EU-Rechts von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden entstanden sind.

Informationen zum Europäischen Berufsausweis finden Sie unter Zugang Europäischer Berufsausweis - EBA.

Auskunft über die Möglichkeiten der Anerkennung von Ausbildungen in der Altenpflegehilfe erteilt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion: Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Bildungsnachweise – schulische Abschlüsse und Berechtigungen . Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (rlp.de).

Weitere Informationen

Beratungsstelle für internationale Berufsabschlüsse Pflege und Gesundheitsfachberufe beim MASTD

Hier finden Sie rheinland-pfälzische Pflegeschulen des Landesprojekts „Netzwerk Anpassungsmaßnahmen“, die Kenntnisprüfungen oder Anpassungslehrgänge für die Anerkennung des Berufsabschlusses anbieten.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie des Prüfungswesens und erteilt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem der folgenden Gesundheitsberufe:

  • Anästhesietechnische/-r Assistent/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Krankenpflegerhelfer/-in
  • Hebammen/Entbindungspfleger/-in
  • Logopäde/-in
  • Masseur/-in und medizinische/-r Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische/-r Laboratoriumsassistent/-in
  • Medizinisch-technische/-r Radiologieassistent/-in
  • Medizinisch-technische/-r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische/-r Technologe/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische/-r Technologe/-in für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische/--r Technologe/-in für Radiologie
  • Medizinische/--r Technologe/-in für Veterinärmedizin
  • Notfallsanitäter/-in
  • Operationstechnische/-r Assistent/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pharmazeutisch-technische/-r Assistent/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Podologe/-in
  • Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in

Darüber hinaus erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zudem Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet der Weiterbildung und erteilt die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung für die in Teil 7, 8, 9 und 11 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO vom 13. Februar 1998) aufgeführten Gesundheitsfachberufe.

Downloads

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Anästhesietechnische Assistentin/ Anästhesietechnischer Assistent / Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent

Antrag - Ersatzdokument Ausbildung

Antrag - Unbedenklichkeitsbescheinigung

Antrag - Rücktritt

 

Für die Weiterbildung der Pflegeberufe (Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen und -pfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger) ist die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zuständig.

Für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz zuständig.

Aktuelles

Hinweis zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (Ausländische Berufsqualifikationen)

Ab 01.01.2024 erfolgt die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung von Pflegeberufen nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz PflBG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV).

Informationen zur Antragstellung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) erhalten Sie bei der Zentralen Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern.


Informationen zu Rahmenlehrplänen

Rahmenlehrpläne des Landes-Rheinland-Pfalz finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung hier.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Ausländische Berufsqualifikationen

Ina Heitz
Telefon 06341 26-407

Jochen Reinhard
Telefon 06341 26-318

Judith Vögler
Telefon 06341 26-455

Anna Mockenhaupt
Telefon 06341 26-459

abw-ld(at)lsjv.rlp.de

Aus- und Weiterbildung

Isabell Brost
Telefon 0261 4041-205
brost.isabell(at)lsjv.rlp.de

Heike Schendzielorz
Telefon 0261 4041-216
schendzielorz.heike(at)lsjv.rlp.de

Madita Pohl
Telefon 0261 4041-308
pohl.madita(at)lsjv.rlp.de

Persönliche Vorsprachen sind nur nach Vereinbarung möglich. Terminvereinbarungen zur persönlichen Vorsprache können Sie gerne per E-Mail anfragen.