Was Arbeitgeber zur Bildungsfreistellung wissen sollten
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung handeln. Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.
Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können bei der für Bildungsfreistellung zuständigen Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt (pauschalierte Erstattung) beantragen, dass während der Freistellung fortzuzahlen ist.
Bei der Berechnung der Beschäftigten sind Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Auszubildende nicht mit zu berücksichtigen.
Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.
Um die Erstattung gemäß § 8 BFG in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber muss weniger als 50 Beschäftigte haben.
- Der Beschäftigungsschwerpunkt des Arbeitnehmers muss in Rheinland-Pfalz liegen.
- Der Beschäftigte muss eine mindestens sechsmonatige Beschäftigungszeit (ohne Ausbildungszeit) beim aktuellen Arbeitgeber nachweisen können.
- Die Veranstaltung muss nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz anerkannt sein.
- Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen.
Die Höhe der pauschalierten Erstattung wird jährlich neu berechnet und beträgt im Jahr 2024 pro Bildungsfreistellungstag 75,80 Euro.
Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn die Veranstaltung nicht nach dem Bildungsfreistellungsgesetz anerkannt ist.
Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der anerkannten Veranstaltung die Teilnahme zum gewünschten Termin schriftlich ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat an der Entscheidung beteiligen. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird im Falle einer Ablehnung auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung ist nicht zulässig.
Arbeitgeber mit weniger als fünf Beschäftigten sind nicht verpflichtet, eine Bildungsfreistellung zu gewähren. Wenn sie einer Freistellung zustimmen, können sie für den betreffenden Zeitraum eine pauschalierte Erstattung gemäß § 8 BFG in Anspruch nehmen.
Die Beantragung der pauschalierten Erstattung besteht aus zwei Anträgen mit unterschiedlichen Fristen:
Antrag auf pauschalierte Erstattung
Der formale Antrag auf pauschalierte Erstattung ist durch den Arbeitsgeber i. d. R. mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der für Bildungsfreistellung zuständigen Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) einzureichen.
Antrag auf Auszahlung
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt auf Grundlage eines Vorbescheids, nachdem der Arbeitgeber den Antrag auf Auszahlung und die Teilnahmebestätigung innerhalb der im Vorbescheid erwähnten Ausschlussfrist (sechs Monate nach Beendigung des letzten Bildungsfreistellungstages) der für Bildungsfreistellung zuständigen Stelle beim LSJV vorlegt.
Zur Beantragung der Pauschale wird der Antrag auf pauschalierte Erstattung für Arbeitgeber benötigt.
Wenn die Firmenstruktur aus mehreren Standorten besteht oder es sich um eine Holding, eine Mutter-/Tochtergesellschaft oder ähnliches handelt, muss zusätzlich der Fragebogen Unternehmensstruktur eingereicht werden.
Wenn es sich bei dem Arbeitsgeber um einen Verein handelt, muss zusätzlich der Fragebogen Einnahmestruktur eingereicht werden.
Die Auszahlung der Erstattung erfolgt mit Vorlage des Antrags auf Auszahlung und der Teilnahmebestätigung, welche vom Veranstalter ausgestellt wird.
Downloads
- Erlaeuterungen zur Beantragung einer pauschalierten Erstattung für Arbeitgeber im Rahmen des Bildungsfreistellungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BFG)(423 KB)
- Der Weg zur pauschalierten Erstattung für Arbeitgeber(169 KB)
- Antrag des Arbeitgebers auf pauschalisierte Erstattung(280 KB)
Datei ist nicht barrierefrei - Antrag auf Auszahlung einer pauschalierten Erstattung für Arbeitgeber nach dem Bildungsfreistellungsgesetz(179 KB)
- Fragebogen zur Unternehmensstruktur(115 KB)
- Fragebogen zur Einnahmestruktur(91 KB)
Kontakt
Erstattung gemäß § 8 BFG
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 65
Telefon 06131 967-233
Telefax 06131 967-12233
bildungsfreistellung(at)lsjv.rlp.de
Bitte geben Sie bei Fragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an.
Postbriefsendungen bitte ausschließlich an
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
56065 Koblenz
poststelle-ko(at)lsjv.rlp.de
Grundsätzliche Informationen zur Bildungsfreistellung erhalten Sie beim
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung