Cannabis
Am 1. April ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft getreten. Dadurch wurde zunächst der Eigenkonsum und der private Eigenanbau von Cannabis im gesetzlichen Rahmen ermöglicht. Im zweiten Schritt ist ab dem 1. Juli 2024 der Betrieb von sogenannten Anbauvereinigungen, auch „Socialclubs“ genannt, nach Erlaubniserteilung möglich. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums gemeinschaftlich von den Mitgliedern angebaut und an Mitglieder weitergegeben werden.
Beim KCanG handelt es sich um ein Bundesgesetz. Für die Anbauvereinigungen sind die Länder zuständig.
Aufgaben des Landesamtes
Die Landesregierung hat dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) per Rechtsverordnung den Vollzug des KCanG als Bundesgesetz im Hinblick auf die Anbauvereinigungen in Rheinland-Pfalz übertragen. Konkret ist das Landesamt vor allem für die Erlaubniserteilung der Anbauvereinigungen auf Antrag sowie für die regelmäßige behördliche Kontrolle und Überwachung der Anbauvereinigungen zuständig. Auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen fällt in den Bereich des LSJV. Außerdem sind wir im Rahmen des überörtlichen Jugendschutzes und der Suchtprävention mit dem KCanG eingebunden.
auf Erlaubnis zum Betrieb einer Anbauvereinigung
Stellen Sie jetzt Ihren Antrag bequem online.
Über jeden Antrag soll nach Eingang aller notwendigen Nachweise innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Zum Zwecke der zügigen Bearbeitung achten Sie darauf, Ihren Antrag und die notwendigen Nachweise vollständig einzureichen.
Für das Erlaubnisverfahren, die behördlichen Kontrollen und weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Anbauvereinigungen werden Gebühren nach dem besonderen Gebührenverzeichnis zum Konsumcannabisgesetz fällig. Bitte beachten Sie vor Antragstellung, dass die Gebühr für die Erlaubniserteilung voraussichtlich zwischen 500 und 650 Euro betragen wird. Im Antrag werden Sie nochmal auf die Gebührenpflichtigkeit hingewiesen.
Alternativ zum Online-Antragsverfahren kann der Antrag auch in Papierform gestellt werden. Das Antragsformular zum Download finden Sie hier.
Bitte senden Sie Anträge in Papierform sowie auch Führungszeugnisse/Gewerbezentralregisterauskünfte an folgende Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Cannabis-Anbauvereinigungen
Jede Cannabis-Anbauvereinigung benötigt für den Betrieb eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 KCanG. Diese wird auf Antrag durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erteilt. Über den Antrag soll nach Eingang aller notwendigen Nachweise und Prüfung auf Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
Hinweis: Die Anbauvereinigung muss vor Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht eine Eintragung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister vorgenommen haben.
Für die Antragserteilung muss eine Reihe von Nachweisen erbracht werden. Unter anderem besteht die Pflicht zur Vorlage eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes. Hier müssen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines umfassenden Gesundheits- und Jugendschutzes dargelegt werden. Als Unterstützung soll hierfür ein Leitfaden der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung dienen, der unter weitere Informationen zu finden ist.
Außerdem wichtig ist die Arbeit der/des Präventionsbeauftragten, die/der durch den Vorstand jeder Anbauvereinigung ernannt wird. Sie bzw. er stellt die ordnungsgemäße Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes sicher und ist Ansprechperson für alle Mitglieder in Sucht- und Suchtpräventionsangelegenheiten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben muss die/der Präventionsbeauftragte über Präventionskenntnisse verfügen, die durch die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben werden und nachzuweisen sind.
- Bei Antragstellung höchstens drei Monate alte Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes aller Vorstandsmitglieder sowie aller vertretungsberechtigten Personen. Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis am Ende der Checkliste. *
- Bei Antragstellung höchstens drei Monate alte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aller Vorstandsmitglieder sowie aller vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse der/des Präventionsbeauftragten (durch Teilnahmebescheinigung einer Suchtpräventionsschulung bei Fachstellen für Suchtprävention). Dieser sollte innerhalb von 3 Monaten nach der Erlaubniserteilung eingereicht werden.
- Das zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (Darlegung von Maßnahmen zur Suchtprävention und zum risikoreduzierten Cannabiskonsum)
- Die Satzung der Anbauvereinigung (Enthält Mitgliedsbeiträge und weitere notwendige Regelungen, die in § 12 I Nr. 5 KCanG festgelegt sind)
- Nachweis, dass das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen liegt (Nachweis der Kommunalverwaltung durch Stellungnahme oder Bescheinigung)
- Ein Konzept für überschüssiges sowie nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial und sonstige Abfälle der Cannabispflanze, das die professionelle Vernichtung dieses Materials vorsieht. Ziel muss es sein, dass Material unbrauchbar zu machen, um einen Zugriff und die Benutzung Dritter zu verhindern. Dieses kann in einer Frist von 3 Monaten nach Erlaubniserteilung nachgereicht werden. Es wird zeitnah eine entsprechende Vorlage auf dieser Webseite bereitgestellt.
* Soweit eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten vorliegen, ist grundsätzlich neben der unmittelbaren Übersendung eines Führungszeugnisses gemäß 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz von jedem der betreffenden Staaten zusätzlich ein Führungszeugnis bzw. Straffreiheitsnachweis in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit eine unmittelbare Übersendung der ausstellenden Behörde eines anderen Staates an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) nicht möglich ist, ist eine Vorlage durch die Antragstellenden im Original zulässig. Sofern der betreffende Staat bzw. die betreffenden Staaten in der EU liegen und ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden kann, ist das ausreichend. Eine Beantragung ist in diesem Fall über das Bundesamt für Justiz, zur unmittelbaren Übersendung an das LSJV, online möglich. Bei unmittelbarer Übersendung eines Europäischen Führungszeugnisses vom Bundesamt für Justiz an das LSJV ist die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz nicht mehr notwendig.
Zum Zwecke der zügigen Antragsbearbeitung bitten wir Sie folgendes zu beachten:
- Reichen Sie Ihren Antrag und die notwendigen Nachweise vollständig ein. (Das Führungszeugnis müssen Sie nur beantragen und wird dann vom Bundesamt für Justiz direkt an das LSJV gesendet)
- Kennzeichnen Sie einzelne Nachweise für eine schnelle Zuordnung mit dem Namen und der Vereins-Registernummer bzw. der Genossenschafts-Registernummer ihrer Anbauvereinigung.
- Geben Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde den Namen und die Registernummer der Anbauvereinigung im Verwendungszweck an.
Sobald Ihre Anbauvereinigung in Betrieb ist, achten Sie auf die Dokumentations- und Berichtspflichten nach § 26 KCanG, wonach die dort genannten Informationen zu dokumentieren, zu verwahren und bei Anlass bereitzustellen sind.
FAQs
Weitere Antworten auf häufige Fragen zu Anbauvereinigungen finden Sie in den FAQs
Kontakt
Bei Fragen zur Antragstellung, den Anbauvereinigungen und weiteren Themen des KCanG wenden Sie sich gerne per E-Mail an
cannabis-anbauvereinigungen(at)lsjv.rlp.de
Suchtprävention
Unser Fachbereich Suchtprävention informiert Sie gern über das Thema Sucht und Präventionsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz:
Startseite | Suchtprävention Rheinland-Pfalz (rlp.de)
Jugendschutz
Hinweise zum Jugendschutz finden Sie auf unserer Homepage im Themenbereich „Kinder, Jugend und Familie“ unter „Jugendschutz“
Weitere Informationen
FAQs des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html
Konsumcannabisgesetz: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO.html
Leitfaden zur Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts für Anbauvereinigungen gemäß § 23 Absatz 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG) (www.cannabispraevention.de)
Infoblatt Cannabis-Anbauvereinigungen (www.cannabispraevention.de)
Schulungsangebote für Präventionsbeauftragte: https://www.liga-rlp.de/landesstelle-fuer-suchtfragen-rheinland-pfalz/
Polizeiliche Beratungsstellen zur Vermeidung von Einbrüchen:
https://www.polizei.rlp.de/die-polizei/praevention/polizeiliche-beratungsstellen#c7730
https://www.k-einbruch.de/beratungsstellensuche/