Foto einer Cannabispflanze

Cannabis

Am 1. April ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) für die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft getreten. Dadurch wurde zunächst der Eigenkonsum und der private Eigenanbau von Cannabis im gesetzlichen Rahmen ermöglicht. Im zweiten Schritt ist ab dem 1. Juli 2024 der Betrieb von sogenannten Anbauvereinigungen, auch „Socialclubs“ genannt, nach Erlaubniserteilung möglich. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums gemeinschaftlich von den Mitgliedern angebaut und an Mitglieder weitergegeben werden. 

Beim KCanG handelt es sich um ein Bundesgesetz. Für die Anbauvereinigungen sind die Länder zuständig.

Aufgaben des Landesamtes

Die Landesregierung hat dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) per Rechtsverordnung den Vollzug des KCanG als Bundesgesetz im Hinblick auf die Anbauvereinigungen in Rheinland-Pfalz übertragen. Konkret ist das Landesamt vor allem für die Erlaubniserteilung der Anbauvereinigungen auf Antrag sowie für die regelmäßige behördliche Kontrolle und Überwachung der Anbauvereinigungen zuständig. Auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Anbauvereinigungen fällt in den Bereich des LSJV. Außerdem sind wir im Rahmen des überörtlichen Jugendschutzes und der Suchtprävention mit dem KCanG eingebunden. 

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Die Antragstellung auf Erlaubnis zum Betrieb einer Anbauvereinigung ist hier möglich. 

Den Antrag zum Ausfüllen in Papierform können sie hier herunterladen.

Sobald das Antragsverfahren gestartet ist, soll über jeden Antrag nach Eingang aller notwendigen Nachweise innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Zum Zwecke der zügigen Bearbeitung achten Sie darauf, Ihren Antrag und die notwendigen Nachweise vollständig einzureichen. 

Für das Erlaubnisverfahren, die behördlichen Kontrollen und weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Anbauvereinigungen werden Gebühren nach dem besonderen Gebührenverzeichnis zum Konsumcannabisgesetz fällig. Bitte beachten Sie vor Antragstellung, dass die Gebühr für die Erlaubniserteilung voraussichtlich zwischen 500 und 650 Euro betragen wird. Im Antrag werden Sie nochmal auf die Gebührenpflichtigkeit hingewiesen.

Cannabis-Anbauvereinigungen

Jede Cannabis-Anbauvereinigung benötigt für den Betrieb eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 KCanG. Diese wird auf Antrag durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erteilt. Ihr Antrag wird ab dem 01.07.2024 entgegengenommen und dann auf Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Über den Antrag soll nach Eingang aller notwendigen Nachweise innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

Hinweis: Die Anbauvereinigung muss vor Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht eine Eintragung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister vorgenommen haben.

Für die Antragserteilung muss eine Reihe von Nachweisen erbracht werden. Unter anderem besteht die Pflicht zur Vorlage eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes. Hier müssen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines umfassenden Gesundheits- und Jugendschutzes dargelegt werden. Als Unterstützung soll hierfür ein Leitfaden der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung dienen, der zurzeit entwickelt wird.

Außerdem wichtig ist die Arbeit der/des Präventionsbeauftragten, die/der durch den Vorstand jeder Anbauvereinigung ernannt wird. Sie bzw. er stellt die ordnungsgemäße Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes sicher und ist Ansprechperson für alle Mitglieder in Sucht- und Suchtpräventionsangelegenheiten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben muss die/der Präventionsbeauftragte über Präventionskenntnisse verfügen, die durch die Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben werden und nachzuweisen sind. 

  • Bei Antragstellung höchstens drei Monate alte Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes aller Vorstandsmitglieder sowie aller vertretungsberechtigten Personen
  • Bei Antragstellung höchstens drei Monate alte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aller Vorstandsmitglieder sowie aller vertretungsberechtigten Personen
  • Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse der/des Präventionsbeauftragten (durch Teilnahmebescheinigung einer Suchtpräventionsschulung bei Fachstellen für Suchtprävention). Dieser sollte innerhalb von 3 Monaten nach der Erlaubniserteilung eingereicht werden.
  • Das zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (Darlegung von Maßnahmen zur Suchtprävention und zum risikoreduzierten Cannabiskonsum)
  • Die Satzung der Anbauvereinigung (Enthält Mitgliedsbeiträge und weitere notwendige Regelungen, die in § 12 I Nr. 5 KCanG festgelegt sind)
  • Nachweis, dass das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen liegt (Nachweis der Kommunalverwaltung durch Stellungnahme oder Bescheinigung)
  • Ein Konzept für überschüssiges sowie nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial und sonstige Abfälle der Cannabispflanze, das die professionelle Vernichtung dieses Materials vorsieht. Ziel muss es sein, dass Material unbrauchbar zu machen, um einen Zugriff und die Benutzung Dritter zu verhindern. Dieses kann in einer Frist von 3 Monaten nach Erlaubniserteilung nachgereicht werden. Es wird zeitnah eine entsprechende Vorlage auf dieser Webseite bereitgestellt.

Zum Zwecke der zügigen Antragsbearbeitung bitten wir Sie folgendes zu beachten:

  • Reichen Sie Ihren Antrag und die notwendigen Nachweise vollständig ein. (Das Führungszeugnis müssen Sie nur beantragen und wird dann vom Bundesamt für Justiz direkt an das LSJV gesendet)
  • Kennzeichnen Sie einzelne Nachweise für eine schnelle Zuordnung mit dem Namen und der Vereins-Registernummer bzw. der Genossenschafts-Registernummer ihrer Anbauvereinigung.
  • Geben Sie bei der Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde den Namen und die Registernummer der Anbauvereinigung im Verwendungszweck an.

Sobald Ihre Anbauvereinigung in Betrieb ist, achten Sie auf die Dokumentations- und Berichtspflichten nach § 26 KCanG, wonach die dort genannten Informationen zu dokumentieren, zu verwahren und bei Anlass bereitzustellen sind. 

FAQs

Weitere Antworten auf häufige Fragen zu Anbauvereinigungen finden Sie in den FAQs

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Bei Fragen zur Antragstellung, den Anbauvereinigungen und weiteren Themen des KCanG wenden Sie sich gerne an die Hotline des Landes:
06131 967-0 
oder per E-Mail an Cannabis(at)lsjv.rlp.de.

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Suchtprävention

Unser Fachbereich Suchtprävention informiert Sie gern über das Thema Sucht und Präventionsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz:
Startseite | Suchtprävention Rheinland-Pfalz (rlp.de)

Jugendschutz

Hinweise zum Jugendschutz finden Sie auf unserer Homepage im Themenbereich „Kinder, Jugend und Familie“ unter „Jugendschutz