Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen.<o:p></o:p>
Für die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt am Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 Euro zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchschnittliche Monatswerte.
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
Besondere Regelungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- jahresdurchschnittlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.
Höhe der Ausgleichsabgabe ab 01.01.2024
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von größer 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,
- 720 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
Besondere Regelungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftiungspflichtig - sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen sie je Monat 140 Euro, und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie im Jahresdurchnschnitt weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, 245 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und 410 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Die gesetzliche Vorgabe verpflichtet jede Arbeitgeberin bzw. jeden Arbeitgeber, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Primär soll dies dadurch erfolgen, dass jede Arbeitgeberin bzw. jeden Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung stellt; in zweiter Linie dadurch, dass bei Nichteinhaltung der Beschäftigungspflicht als Ausgleich ein bestimmter Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den jeweiligen Arbeitgeber geleistet wird. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten als auch für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Aufgabenstellung), noch aus welchen Gründen diese bzw. dieser der Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihr bzw. ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Menschen vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agenturen für Arbeit. Die Daten hierfür sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für seinen Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX). Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren IW-ELAN (www.iw-elan.de) zu verwenden. Fragen dazu können per E-Mail an iw-elan(at)iwkoeln.de gestellt werden. Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.
Bis 31. März ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an das Integrationsamt am Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu überweisen. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Zahlungsaufforderung. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Für nach diesem Termin rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Gerät die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Bankverbindung des Integrationsamtes
Bitte überweisen Sie die Ausgleichsabgabe auf das folgende Konto:
Empfänger: Landesoberkasse Neustadt/Wst.
Geldinstitut: Deutsche Bundesbank Ludwigshafen
IBAN: DE79 5450 0000 0054 5015 05
BIC: MARKDEF1545
Verwendungszweck:(8-stellige Betriebsnummer) / Ausgleichsabgabe (Jahr)
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 223 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen.
Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.
Das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten finden Sie im Internet unter
www.arbeitsagentur.de (Suchbegriff: Werkstättenverzeichnis) oder unter
www.rehadat-wfbm.de (Datenbank: Werkstätten)
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Widerspruch gegen Entscheidungen des Integrationsamtes im Bereich der Erhebung der Ausgleichsabgabe einlegen. Aufgrund des Widerspruchs wird das Integrationsamt den Vorgang nochmals überprüfen.
Nach Abschluss der erneuten Überprüfung entscheidet das Integrationsamt, ob es mit einem Abhilfebescheid dem Widerspruch in vollem Umfang entspricht. Bei einem Teil-Abhilfebescheid hält das Integrationsamt den Widerspruch für teilweise begründet. Ist der Widerspruch nach erneuter Beurteilung des Integrationsamtes nicht begründet oder bei Nichtanerkennung eines Teil-Abhilfebescheides wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt zur Entscheidung vorgelegt.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an die Ansprechpersonen an den jeweiligen Dienstorten des Integrationsamtes wenden: Kontakte.
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.
Kontakt
Antje Rohde
Telefon 06131 967-409
rohde.antje(at)lsjv.rlp.de
Arnim Kiefer
Telefon 06131 967-236
kiefer.arnim(at)lsjv.rlp.de
Seminarangebot des Integrationsamtes am LSJV
Hier finden Sie das aktuelle Seminarprogramm zum Download.