Soziale Entschädigung
Soziale Entschädigung bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung.
Die Leistungen der Sozialen Entschädigung richten sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkriegs geschaffen wurde. Als "Grundgesetz der Versorgung" gilt es seit Jahrzehnten in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach bestimmten Nebengesetzen Ansprüche haben.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ist in Rheinland-Pfalz für die Durchführung der Sozialen Entschädigung zuständig. Das LSJV bietet an den Standorten Mainz, Koblenz, Trier und Landau betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung an.
Anspruchsberechtigt sind folgende Personengruppen:
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Versorgung erhalten.
Opfer von Gewalttaten haben in vielen Fällen ein psychisches Trauma, also eine Verletzung der Seele erlitten. Hier gilt es durch schnelle Hilfe die Verfestigung und dauerhafte Einschränkungen im täglichen Leben der Betroffenen durch Trauma bedingte psychische Beeinträchtigungen zu verhindern.
Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Schutzimpfung.
Unter anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten Personen auf Antrag Versorgung, wenn sie im Ersten oder Zweiten Weltkrieg eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, insbesondere durch
- eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse,
- eine Kriegsgefangenschaft,
- eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- einen Unfall, den der oder die Beschädigte im Rahmen einer Kur oder Heilbehandlungsmaßnahme erleidet oder
- eine unmittelbare Kriegseinwirkung.
Durch die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist sichergestellt, dass nicht nur die von Soldaten, sondern auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen sind. Werden durch die anerkannten Versorgungsleiden weitere Gesundheitsschäden verursacht, so besteht auch für diese Schäden ein Anspruch auf Versorgung.
Ausschließungsgründe
Leistungen stehen nicht zu, wenn der oder die Beschädigte während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dieser Regelung, die seit 1998 im § 1a BVG verankert ist, liegt die politische Zielvorgabe zugrunde, den Personen, die während der Diktatur des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren, den Leistungsanspruch zu versagen.
Nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) erhalten ehemalige Zivildienstleistende und deren Hinterbliebene auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), wenn sie eine Zivildienstbeschädigung erlitten haben.
Eine Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Zivildienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Die Versorgungsleistungen durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beginnen frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Während ihrer Dienstzeit hatten Zivildienstleistende ggf. einen Anspruch auf einen Ausgleich für die Zivildienstbeschädigung vom Bundesamt für Zivildienst.
Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden, erhalten Hilfen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG).
Mit diesem Gesetz sollte deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen als Sowjetzonenflüchtlingen geholfen werden, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945
- in der sowjetischen Besatzungszone
- im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
- oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, China)
aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.
Nach dem Häftlingshilfegesetz (§ 4 HHG) erhalten Personen, die infolge eines Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Gewahrsam ist ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung – (Legaldefinition des § 1 Abs. 5 HHG).
Der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat, ist per Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 4 HHG) und wird durch die in § 10 Abs. 2 HHG genannten Behörden erteilt.
Wer als Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht bislang noch keine solche Bescheinigung hat, kann diese seit dem 01.01.1995 nicht mehr selbst beantragen. Für die betroffene Person, die sich z. B. an die Behörde gewandt hat, die für die Gewährung der Leistungen nach dem StrRehaG zuständig ist (das kann auch die HHG- Behörde sein [§ 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG]), beantragt diese Behörde bei der HHG- Behörde (ggf. also bei sich selbst) die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
Antrag auf Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen (§ 10 Abs. 1 HHG).
Ausschließungsgründe
Leistungen stehen nicht zu, wenn die Person:
- in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden System Vorschub geleistet hat (§ 2 Abs. 1 Nr.1 HHG)
- während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG)
- nach dem 08.05.1945 durch deutsche Gerichte außerhalb der ehemaligen DDR wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG).
Leistungen können außerdem versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
Ausdehnung des Personenkreises
Der Personenkreis der Opfer nach dem HHG wurde auf die so genannten "Maueropfer" ausgedehnt, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben und durch Verhinderungsmaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Beweiserleichterungen
Wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der Hinterbliebenen verloren gegangen sind, so sind die Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Schädigung der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (entsprechend § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV)).
Opfer von in der ehemaligen DDR erlittenem Unrecht (SED-Unrecht) erhalten Hilfen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Nach §§ 21, 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG entspricht Artikel 1 des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) erhalten Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ist die oder der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG.
Für die Gewährung von Leistungen ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Entscheidung aufgehoben wird (§ 1 StrRehaG), aus dem sich die Dauer der unrechtmäßigen Haft ergibt. Das Rehabilitierungsverfahren wird durch dasjenige Landgericht durchgeführt, in dessen heutigem Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren seinerzeit durchgeführt worden ist (§ 8 StrRehaG).
Eine Inhaftierung im Sinne des § 1 StrRehaG entspricht dem Gewahrsam im Sinne des § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG). Informationen zum HHG erhalten Sie hier. Leistungen nach dem HHG gehen denen des StrRehaG vor. Aufgrund dieser Nachrangigkeit des StrRehaG kommen Leistungen nach diesem Gesetz erst in Betracht, wenn Ausschließungsgründe nach dem HHG greifen und somit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht vorliegt.
Antrag auf Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen (§ 25 Abs. 4 StrRehaG).
Ausschließungsgründe
Leistungen werden nicht gewährt, wenn die oder der Berechtigte oder die oder der Hinterbliebene gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre oder seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 16 Abs. 2 StrRehaG).
Beweiserleichterungen
Wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der Hinterbliebenen verloren gegangen sind, so sind die Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Schädigung der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (entsprechend § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV)).
Nach §§ 3, 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG entspricht Artikel 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) erhalten Betroffene, die infolge einer Verwaltungsentscheidung nach § 1 (hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ist die bzw. der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG.
Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben wird (§ 1 VwRehaG). Das Rehabilitierungsverfahren wird durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes durchgeführt, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 03.10.1990 die Maßnahme ergangen ist (§ 12 Abs. 1 VwRehaG).
Antrag auf Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen (§ 12 Abs. 4 VwRehaG).
Ausschließungsgründe
Folgeansprüche sind ausgeschlossen, wenn die bzw. der Berechtigte oder die bzw. der Hinterbliebene gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre oder seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 2 Abs. 2 VwRehaG).
Beweiserleichterungen
Wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der Hinterbliebenen verloren gegangen sind, so sind die Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Schädigung der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (entsprechend § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV)).
Kontakt
Frank Milles
Telefon 0261 4041-501
milles.frank(at)lsjv.rlp.de
Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Gesetze und Verordnungen zum Sozialen Entschädigungsrecht