Hand hält Stempel mit Aufdruck Widerspruch

Widerspruchsstelle in der Sozialhilfe

Widerspruchsstelle für Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen, die mit einer Entscheidung des für sie zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers (Bescheid über die Ablehnung/Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege oder von Leistungen der Eingliederungshilfe) – d. h. der kommunalen Sozialämter – nicht einverstanden sind, können Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist direkt bei dem örtlich zuständigen Sozialamt einzulegen. Hilft das Sozialamt dem Widerspruch nicht ab, gibt es ihn an die Widerspruchsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ab. Das LSJV entscheidet dann in der Regel durch einen Widerspruchsbescheid, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist. 

Die betroffenen Menschen erhalten den Widerspruchsbescheid per Post und können, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, Klage bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Das zuständige Sozialgericht finden Sie unter www.justiz.rlp.de/de/gerichte.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Svjetlana Vinogradic
Telefon 06131 967-212
vinogradic.svjetlana(at)lsjv.rlp.de