Zulassungen nach § 3 AGSchKG
Außerhalb von Krankenhäusern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in hierfür zugelassenen Einrichtungen vorgenommen werden.
In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Zulassung sowie für deren Rücknahme und Widerruf zuständig.
Die entsprechenden Antragsformulare mit den beinhaltenden Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung können Sie unter dem Punkt „Downloads“ herunterladen.
Unter „Landesrecht Rheinland-Pfalz“ finden Sie die Gesetzesgrundlage.
Kontakt
Jürgen Schwalie
Telefon 06341 26-460
schwalie.juergen(at)lsjv.rlp.de