Arzt schreibt auf Karteiblatt

Zulassungen nach § 3 AGSchKG

Außerhalb von Krankenhäusern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in hierfür zugelassenen Einrichtungen vorgenommen werden.

In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Zulassung sowie für deren Rücknahme und Widerruf zuständig.

Die entsprechenden Antragsformulare mit den beinhaltenden Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung können Sie unter dem Punkt „Downloads“ herunterladen.

Unter „Landesrecht Rheinland-Pfalz“ finden Sie die Gesetzesgrundlage.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Luisa Kronz
Telefon 0651 1447-267
kronz.luisa(at)lsjv.rlp.de