DDR Schild an deutschem Trabant

Opfer von DDR-Unrecht

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz regelt die strafrechtliche Rehabilitierung und die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der DDR.

In einem ersten Schritt werden zu Unrecht ergangene Hafturteile auf Antrag bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, aufgehoben, wodurch die Rehabilitierung durchgeführt wird.

Im Anschluss an die Rehabilitierung können Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, auf Grundlage dieser Entscheidung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV erhalten. 

Ist die betroffene Person an den Folgen des zu Unrecht ergangenen Hafturteils gestorben, können die Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und -partner, Waisen und Eltern) auf Antrag Versorgung erhalten.

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) hingegen regelt die Rehabilitierung in Bezug auf elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen von DDR-Organen bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, sofern ihre Folgen noch heute unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.

Zunächst ist die Aufhebung bzw. die Feststellung bei der Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes zu beantragen, in dessen heutigem Gebiet die Unrechtsmaßnahme ergangen ist.

Wird dem Antrag stattgegeben, können Betroffene, die durch die Maßnahme fortdauernde Gesundheitsschäden davongetragen haben, auf Antrag soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV erhalten.

Eine derartige Versorgung können sowohl Beschädigte als auch deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und -partner, Waisen und Eltern) beantragen. 

Häftlingshilfegesetz(HHG)

Mit dem Häftlingshilfegesetz (HHG) wird deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen als Sowjetzonenflüchtlingen geholfen, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, China) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.

Personen, die infolge eines Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und ihre Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und -partner, Waisen und Eltern) können wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Freiheitsentziehung soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV beantragen.

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