Überwachung nicht-aktiver Medizinprodukte
Medizinprodukte dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller diese mit einer CE-Kennzeichnung versehen hat. Ausnahmen sind Sonderanfertigungen, Medizinprodukte aus Eigenherstellung und Produkte für die klinische Prüfung. Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die geltenden rechtlichen Voraussetzungen beachtet wurden.
Wirtschaftstätigkeiten, wie die Herstellung, der Import oder der Vertrieb und die Anwendung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 für Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 für In-vitro-Diagnostika, sowie hierzu erlassenen nationalen Vorschriften. Die medizinprodukterechtlichen Vorschriften sind darauf ausgelegt, einen möglichst hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandard der angewendeten Medizinprodukte gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern und Anwenderinnen und Anwendern zu gewährleisten.
Für nicht-aktive Medizinprodukte ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die zuständige Überwachungsbehörde gemäß § 77 ff Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG). Der Marktüberwachung unterliegen alle in Rheinland-Pfalz ansässigen Betriebe und Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, vertreiben, importieren, anwenden oder die sogenannte EU-Bevollmächtigung übernehmen.
Nach Genehmigung einer klinischen Prüfung von Medizinprodukten durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Ethik Kommission, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die zuständige Überwachungsbehörde für die Durchführung der Prüfung.
Für aktive Medizinprodukte sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd zuständige Marktüberwachungsbehörden.
Für die Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten sind die Gesundheitsämter zuständig.
Anträge zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten bzw. In-vitro-Diagnostika (Freiverkaufszertifikate) gemäß Artikel 60 VO (EU) 2017/745 bzw. Artikel 55 VO (EU) 2017/746 können digital über das Portal Medizinprodukte (hessen.de) gestellt werden oder per E-Mail an das zentrale Postfach medizinprodukte(at)lsjv.rlp.de.
Kontakt
Sigrid Soffel
Telefon 0261 4041-311
soffel.sigrid(at)lsjv.rlp.de
Dr. Matthias Irmen
Telefon 0261 4041-434
irmen.dr.matthias(at)lsjv.rlp.de
Susanne Heucher
Telefon 0261 4041-445
heucher.susanne(at)lsjv.rlp.de
Elena Weber
Telefon 0261 4041-214
weber.elena(at)lsjv.rlp.de
Elisabeth Gärtner
Telefon 0261 4041-237
gaertner.elisabeth(at)lsjv.rlp.de
Bitte richten Sie Ihre Anfragen an das zentrale E-Mail-Postfach:
medizinprodukte(at)lsjv.rlp.de
Weitere Informationen
Informationen und Dokumente zur Hygienischen Aufbereitung
Arbeitskreis Instrumentenaufbereitung - Broschüren des Arbeitskreises AKI zur Instrumentenaufbereitung
Robert Koch Institut - RKI-Empfehlung – Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
Hygieneleitfaden in der Zahnmedizin - Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin
Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. - Leitlinie Validierung maschinelle Reinigung und Desinfektion, Leitlinie Validierung manuelle Reinigung und Desinfektion, Leitlinie Validierung RDG-E Prozesse Endoskope