Hinweise an die Jugendämter

Die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zu § 72a SGB VIII ist verabschiedet. Die dazu gehörende Rahmenvereinbarung ist von den Vereinbarungspartnern auf Landesebene seit 2014 unterschrieben.

Die Jugendämter und die überregionalen bzw. landesweit organisierten Träger der freien Jugendhilfe sind eingeladen, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Auf diese Weise werden die Verpflichtungen der Rahmenvereinbarung für sie bindend.

Folgende Schritte sind seitens der Jugendämter zu unternehmen

Für die Jugendämter geht es zunächst darum, im Jugendhilfeausschuss zu diskutieren und zu entscheiden, ob man die Grundsätze der Rahmenvereinbarung teilt und der Rahmenvereinbarung beitreten will.

Fällt die Entscheidung positiv aus, ist der Beitritt auf dem dafür vorgesehenen Formular (Anlage 1) gegenüber der Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) zu erklären. Das Formular ist gleichzeitig für die überregionalen Träger der freien Jugendhilfe gedacht. Für die Jugendämter ist nur der Name des Jugendamtes und die Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten entscheidend.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt gemäß Teil A der Rahmenvereinbarung auch dafür Sorge, dass die Regelungen der Rahmenvereinbarung in seiner Organisation umgesetzt werden.

Erlaubnispflichtige Pflegestellen und auch die nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen sind von der Rahmenvereinbarung ausgenommen, weil für sie eigene gesetzliche Regelungen gelten bzw. die ggf. weitergehenden Anforderungen der Erlaubnisbehörden Vorrang haben. Das örtliche Jugendamt als Erlaubnisbehörde nach §§ 43 und 44 SGB VIII muss aber sicherstellen, dass mindestens die Anforderungen der Rahmenvereinbarung bei der Erlaubniserteilung zugrunde gelegt werden.

Sobald ein Jugendamt beigetreten ist, kann es die Träger der freien Jugendhilfe in seinem Zuständigkeitsbereich ebenfalls zum Beitritt einladen. Die Einladung zum Beitritt gilt wie eine Einladung zu einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Sie kann auch durch Veröffentlichung in geeigneten Medien, auf der Homepage oder durch Hinweise im Kontext der Förderung o. ä. erfolgen.

Die Träger der freien Jugendhilfe, die auf der Ebene des Jugendamts und darunter tätig sind, nutzen dazu das spezielle Beitrittsformular (Anlage 2) für die freien Träger auf örtlicher Ebene sowie für Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden.
Einige sind vielleicht schon durch den Beitritt ihrer Landesorganisation erfasst. Das lässt sich in der Datenbank des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ersehen: https://lsjv.service24.rlp.de/beitritt.

Dann erübrigt sich eine eigenständige Beitrittserklärung. Der Träger ist dann durch den Beitritt seines Dachverbands an die Regelungen der Rahmenvereinbarung gebunden.

Die Beitrittserklärungen örtlich tätiger Träger werden an das örtliche Jugendamt adressiert. Nach Teil B Nr. 7 der Rahmenvereinbarung werden die örtlichen Beitritte von den jeweiligen Jugendämtern dokumentiert.

Nach der einschlägigen Fachdiskussion wird davon ausgegangen, dass das Jugendamt jedenfalls sicherstellen muss, dass alle von ihm geförderten Träger die Verpflichtungen im Sinne des § 72a SGB VIII eingehen und den Grundsätzen der Rahmenvereinbarung folgen. Die Förderverfahren müssen dies perspektivisch entsprechend berücksichtigen.

Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt, dass die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach Unterzeichnung bzw. Beitritt auf der Basis des Prüfschemas für ihren Wirkungskreis konkretisieren, welche weiteren Tätigkeiten eine Vorlagepflicht nach sich ziehen (das reduziert den Aufwand für die Basis).