Patientin beim Zahnarzt

Zahnärztinnen und Zahnärzte

Approbation

Gesetzliche Grundlage für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) (www.gesetze-im-internet.de) und die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) (www.gesetze-im-internet.de/zappro).
Wer in Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin (§ 1 Absatz 1 ZHG).

Für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG gelten die §§ 104-118 der ZApprO. 

Beschränkte Erlaubnis

Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde ist auch auf Grundlage einer beschränkten Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren zulässig (Berufserlaubnis nach § 13 Absätze 1 bis 3 ZHG). Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des zahnärztlichen Ausbildungsstands
  • aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung
  • bei Vorliegen eines besonderen Interesses
4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O


Die Antragstellung (betrifft nur Anträge aus Drittstaaten!) erfolgt ab dem 1. August ausschließlich über ProfeS.
ProfeS leitet die Unterlagen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung weiter, wenn diese vollständig sind.
Im Anschluss erfolgt die weitere Bearbeitung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Kontakt ProfeS: 
Telefon 06341 68146-50
fallmanagement(at)profes-gmbh.de 

Beratung

Die Beratung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben, erfolgt durch die IQ-Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen Rheinland-Pfalz.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Approbationen

mit Abschluss der Ausbildung in Rheinland-Pfalz

Frau Klotz
approbation-rp(at)lsjv.rlp.de

mit Abschluss der Ausbildung in den Staaten der EU, des EWR und der Schweiz

anerkennung-zahnarzt(at)lsjv.rlp.de

Berufserlaubnisse

für Antragstellende mit abgeschlossener Ausbildung in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz

Frau Schiller
anerkennung-zahnarzt(at)lsjv.rlp.de