Eingliederungshilfe
Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen oder davon bedrohte Menschen können im Rahmen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) Hilfen in Anspruch nehmen, um die Folgen ihrer Beeinträchtigung möglichst zu überwinden und ihnen die Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Eingliederungshilfe beinhaltet insbesondere Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Träger der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen ist in Rheinland-Pfalz das Land. Die Aufgaben des Landes nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahr: Dazu zählt u. a. der Abschluss des Landesrahmenvertrags sowie die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den jeweiligen Leistungserbringern.
Für die sogenannten individuellen Leistungsangelegenheiten sind nach wie vor die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, so dass Menschen mit Behinderungen weiterhin dieselben direkten Ansprechpartner vor Ort, nämlich die Sozialämter, haben.
Beantragung und Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe
Seit dem 1. Januar 2020 benötigt das örtliche Sozialamt von allen Personen, für die erstmals Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden sollen, einen Antrag. Dieser Antrag kann formlos erfolgen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe können erst ab dem Monat der Antragstellung bewilligt und finanziert werden – nicht hingegen für Zeiträume, die davorliegen. Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sozialamt.
Auch vor bzw. unabhängig von einer Antragstellung haben Menschen mit Behinderungen jedoch das Recht, sich umfassend beraten zu lassen. Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Die Gesamtplanung ist in der Eingliederungshilfe das Verfahren, mit dem der Bedarf des Menschen mit Behinderungen ermittelt und im Anschluss daran die individuellen Leistungen festgestellt werden.
Seit 2018 gelten gesetzliche Vorgaben für das Verfahren. In Rheinland-Pfalz wurde ein landesweit einheitliches Instrument entwickelt, das den Kurznamen „IBE-RLP“ trägt. Das Instrument besteht aus einem Gesprächsleitfaden, mit dem zunächst die Ziele, Wünsche und Perspektiven des betroffenen Menschen in den Mittelpunkt gestellt und Teilhabebarrieren identifiziert werden. Daraus werden die individuellen Unterstützungsbedarfe abgeleitet. Kernelement ist das Gespräch der Mitarbeitenden des örtlichen Sozialamts mit der betroffenen Person und Angehörigen, ergänzt durch die Perspektive von Anbieterinnen und Anbietern oder anderen Vertrauenspersonen.
Über das Ergebnis der Bedarfsermittlung und die Erbringung der Leistung können die beteiligten Personen und Organisationen in Plankonferenzen beraten. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplankonferenzen. Wer beteiligt ist, hängt vom Einzelfall ab. Mitunter können unterschiedliche Zuständigkeiten berührt sein, beispielsweise von örtlichem Sozialamt und Rentenversicherungsträger. Wichtig ist jedoch: Der Mensch mit Behinderungen muss der Konferenz zustimmen. Ohne die Zustimmung des betroffenen Menschen mit Behinderungen können die Planungskonferenzen nicht durchgeführt werden.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Menschen mit Behinderungen erhalten häufig auch Leistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege. Welche Leistung wann greift, hängt von den jeweils individuellen Bedingungen wie der Wohnform, dem Alter und dem Bedarf der leistungsberechtigten Person ab.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Das SGB IX sieht eine deutliche Verbesserung der Regelungen zur Kostenbeteiligung zugunsten der Personen vor, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Seit dem 1. Januar 2020 wird nur noch das Einkommen der erwachsenen leistungsberechtigten Person betrachtet. Die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen werden gegenüber dem bisherigen Recht teils deutlich erhöht. Insbesondere Einkommen aus Arbeit und Beschäftigung wird stärker „geschont“. Das Einkommen und Vermögen von Partnerinnen und Partnern wird nicht mehr herangezogen. Damit will der Gesetzgeber die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen stärker anerkennen und ihnen ermöglichen, Geldbeträge für ihre Altersvorsorge oder besondere Ausgaben anzusparen.
Die Berechnung der Einkommensgrenzen sowie eventueller Eigenanteile wird verändert und das Verfahren vereinfacht. Für die meisten Leistungsberechtigten reicht künftig die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids.
Hinweis: Von den Verbesserungen profitieren hauptsächlich Menschen mit Behinderungen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und lediglich Fachleistungen der Eingliederungshilfe benötigen. Für Menschen, die zusätzlich existenzsichernde Leistungen wie zum Beispiel Grundsicherung erhalten, gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuchs XII.
Eigenbeitrag
Bestimmte Leistungen werden ganz unabhängig von eigenem Einkommen und Vermögen bewilligt. Das gilt zum Beispiel für die Leistungen zur Teilhabe an Arbeit oder Bildung. Bei den meisten Leistungen der sozialen Teilhabe, etwa bei den Assistenzleistungen, wird geprüft, ob ein eigener Beitrag aus Einkommen und Vermögen fällig wird. Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der Einkommensart und verändern sich dynamisch entsprechend der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Wer weniger verdient, zahlt keinen Eigenbeitrag.
Unterhaltsbeitrag
Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderungen mussten bisher einen Unterhaltsbeitrag zahlen und sich damit finanziell an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen.
Dies entfällt seit 2020 durch die neuen Regelungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz, wenn die Eltern zusammen nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdienen.
Ebenso müssen erwachsene Kinder von Eltern mit Behinderung nicht mehr für Leistungen der Eingliederungshilfe ihrer Eltern aufkommen, sofern sie jeweils nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdienen.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Menschen mit Behinderungen können sich auch dafür entscheiden, dass die erforderlichen Hilfen nicht als sogenannte „Sachleistung“ gewährt, sondern als Geldbetrag direkt an sie selbst ausgezahlt werden. In diesem Fall müssen die Betroffenen die Hilfe selbst organisieren. Sie können dann aber auch selbst bestimmen, wer diese Hilfe leisten soll.
Menschen mit Behinderungen können mit dem persönlichen Budget Leistungen bei einem Anbieter einkaufen. Sie können aber auch selbst Assistenzkräfte beschäftigen und damit zum Arbeitgeber werden. Das bedeutet aber auch, Sorge dafür zu tragen, dass die angestellten Personen sich bei der Krankenkasse und beim Finanzamt anmelden, da sie steuer- und versicherungspflichtig sind. Eine Beschäftigung auf 450-Euro-Basis muss in der Mini-Job-Zentrale der Knappschaft angemeldet werden.
Der Weg zum Persönlichen Budget ist der gleiche wie bei der Beantragung von Sachleistungen. Zuerst muss der individuelle Bedarf an Unterstützung ermittelt werden. Auf dieser Grundlage werden die benötigten Unterstützungsleistungen dann in Geldbeträge umgerechnet und durch das örtliche Sozialamt bewilligt. Die Auszahlung erfolgt im Falle eines Persönlichen Budgets direkt an den Menschen mit Behinderungen und nicht – wie bisher - an den Anbieter der Unterstützungsleistung.
Oftmals sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht die einzigen Leistungen, die ein Mensch mit Behinderungen erhält. Es können beispielsweise Leistungen der Krankenkasse hinzukommen. Hier besteht die Möglichkeit, alle Leistungen gebündelt als trägerübergreifendes Persönliches Budget zu erhalten. Das heißt, die beteiligten Stellen zahlen ihren Anteil an dem Persönlichen Budget und der Gesamtbetrag wird dann an den Leistungsberechtigten ausbezahlt. Auch hier muss lediglich ein Antrag bei einem der beteiligten Reha-Träger (Sozialamt, Kranken- oder Pflegekasse) gestellt werden. Dieser stimmt sich dann mit allen anderen beteiligten Kostenträgern ab.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit Behinderungen, die ein Studium an einer Hochschule absolvieren, Leistungen, um behinderungsbedingte Bedarfe abzudecken. Aufwendungen für Bedarfe, die auch einem nichtbehinderten Studierenden entstehen, können nicht übernommen werden.
Eine weitere Einschränkung für die Leistungsgewährung durch die Eingliederungshilfe ergibt sich aus dem Hochschulrahmengesetz, dem Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz sowie dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz. Demnach haben die Hochschulen in Rheinland-Pfalz dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden dürfen und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Die Hochschulen haben also im Rahmen der sogenannten Barrierefreiheit dafür zu sorgen, dass alle baulichen und sonstigen Anlagen, aber auch technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Weitere Voraussetzungen für die Hilfegewährung können den sogenannten Hochschulempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) unter https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/orientierungshilfen-und-empfehlungen/ entnommen werden.
Für Beratung und nähere Information stehen die örtlichen Sozialämter sowie die Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Aufgaben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in der Eingliederungshilfe
Die Schiedsstelle gemäß § 133 SGB IX ist organisatorisch dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung angegliedert und für die Angelegenheiten der Eingliederungshilfe sowohl der erwachsenen als auch der minderjährigen Menschen mit Behinderungen zuständig. Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung geführt.
Die Schiedsstelle hat die Funktion eines hoheitlichen Vertragshilfeorgans. Sie besteht aus jeweils sechs Vertreterinnen und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe (drei vom Land Rheinland-Pfalz und drei von den Landkreisen und kreisfreien Städten) und der Leistungserbringer sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied. Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen können zwei Vertreterinnen und Vertreter entsenden, die an den Sitzungen der Schiedsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.
Als Entscheidungsgremium wird die Schiedsstelle auf Antrag der Vertragsparteien immer dann tätig, wenn innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 3-Monats-Frist keine Einigung über die Inhalte der Leistungs- und/oder Vergütungsvereinbarung erzielt werden konnte; sie entscheidet kraft Gesetzes weisungsfrei.
Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle und unterliegt ausschließlich den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds. Sie sorgt für die Zuleitung der notwendigen Unterlagen an die Parteien und die Mitglieder der Schiedsstelle und ist zuständig für die Organisation der Sitzungen, die Protokollführung, die Geltendmachung der Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen.
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Neben gesetzlichen Regelungen des Bundesrechts und des rheinland-pfälzischen Landesrechts bilden Verträge eine maßgebliche Grundlage für Entscheidungen in der Eingliederungshilfe.
Auf Landesebene hat das Landesamt mit den Vereinigungen der Leistungserbringer den Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX geschlossen. Die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben waren bereits zum 1. Januar 2019 abschließend verhandelt.
Der Landesrahmenvertrag im Bereich der sozialen Teilhabe wurde im August 2023 unterzeichnet und bedeutet für Menschen mit Behinderung eine deutliche Stärkung ihrer Selbst- und Mitbestimmungsrechte.
Downloads
Anlagen:
Anlage 1 - Verbraucherpreisindex
Anlage 2 – Modul- und Leistungsbeschreibungen/Checkliste „Inhalte Leistungsbeschreibung“
Anlage 3 - Musterleistungs- und Vergütungsvereinbarung Soziale Teilhabe
Grundstruktur für eine Muster-Konzeption
Anlage 6 - Musterleistungsvereinbarung Teilhabe am Arbeitsleben
Anlage 7 Kosten- und Erlöszuordnung Arbeitsbereich WfbM (Excel-Datei)
Anlage 10 - Mustervergütungsvereinbarung Teilhabe am Arbeitsleben
Anlage 11 Formblatt Kalkulation (Excel-Datei)
Anlage 15 zu § 11 Absatz 3 Landesrahmenvertrag
Anlage 16 zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (vom 15.12.2022)
Anlage 16 - Anhang 1 Kostenkalkulationsblatt (Excel-Datei)
Anlage 16 - Anhang 2 Anlage 5 und 5a (Excel-Datei)
Anlage 17 - Standardkalkulation (Excel-Datei xlsm)
Ausfüllhilfe Anlage 17 (Stand 24.08.2024)
Anlage 18 – Qualifikationsgruppen Soziale Teilhabe
Anlage 19 - Wegezeiten Soziale Teilhabe (Excel-Datei)
Anlage 20 - individuelle Kalkulation (Excel-Datei)
Anlage 21 - Rechenweg rote Punkte 2.0 (Excel-Datei)
Anlage 22 - Kalkulation tarifliche Einmalzahlung (Excel-Datei)
Anlage 23 - zu § 11 Absatz 3 Landesrahmenvertrag (Zeitraum 01.01.2025 - 31.12.2025)
Anlage 23 - zu § 11 Absatz 3 Landesrahmenvertrag (Zeitraum 01.01.2025 - 31.12.2026)
Anlage 24 zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX vom 11.08.2023
Anlage 24 - Anlage 1 Betreutes Wohnen
Anlage 24 - Anlage 2 Betreutes Wohnen
Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen, die mit einer Entscheidung des für sie zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers (Bescheid über die Ablehnung/Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege oder von Leistungen der Eingliederungshilfe) – d. h. der kommunalen Sozialämter – nicht einverstanden sind, können Widerspruch einlegen.
Weitere Informationen zur Widerspruchsstelle für Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen finden sie hier.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben zusätzlich zu ihrem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger die Möglichkeit, unabhängige Beratungsstellen aufzusuchen. Diese von Reha-Trägern oder Leistungsanbietern unabhängigen ergänzenden Beratungsstellen sind ein niedrigschwelliges Angebot, in dem vor allem Menschen mit Behinderungen arbeiten. Es ist also nach dem Prinzip des „Peer Counseling“ eine Beratung für Betroffene von Betroffenen. Diese kennen vieles aus eigener Erfahrung, sie kennen die Hürden und auch die Möglichkeiten. In Rheinland-Pfalz gibt es ein flächendeckendes Netz von derzeit 27 unabhängigen Teilhabeberatungsstellen in der Stadt und auf dem Land – die höchste Dichte bundesweit.
Die Beratungsangebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung finden Sie unter www.teilhabeberatung.de.
Rundschreiben aus dem Bereich Soziales
Die Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung für die Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe finden Sie hier.