Reform des SGB XIV
Wer Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf eine Versorgung haben. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer finanziell abgegolten werden.
Zum 01.01.2024 wird das Soziale Entschädigungsrecht vollständig reformiert. Die bisherigen gesetzlichen Grundlagen werden sodann durch das neue Sozialgesetzbuch 14. Buch (SGB XIV) abgelöst.
Häufig gestellte Fragen
Die Höhe Ihrer monatlichen Entschädigungszahlungen wird sich durch das Inkrafttreten des SGB XIV nicht verringern.
Das LSJV wird sich so schnell wie möglich nach Inkrafttreten des SGB XIV – also ab dem 01.01.2024 – an Sie wenden und Ihnen ein individuelles Beratungsangebot für Ihre Leistungen nach dem Besitzstand bzw. bei einer Überleitung Ihrer Leistungen in das SGB XIV unterbreiten.
Regelmäßige Geldleistungen, welche Sie für Dezember 2023 von uns erhalten haben, werden auch für die folgenden Monate – also ab Januar 2024 – weiterhin auf Ihr Konto überwiesen.
Nein, ein Antrag ist nicht notwendig.
Nein, es ist weder eine Terminvereinbarung noch die Stellung eines Antrages notwendig. Das LSJV wird sich unaufgefordert so schnell wie möglich nach Inkrafttreten des SGB XIV – also ab dem 01.01.2024 – mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihnen ein Beratungsangebot zu unterbreiten.
Gerne möchten wir uns mit den Ihnen zustehenden Leistungen und den neuen gesetzlichen Grundlagen in Ihrem persönlichen Fall vorab intensiv beschäftigen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass es aufgrund der Vielzahl der Zahlfälle hierbei zu Verzögerungen kommen kann.
Weitere Informationen können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen.
Kontakt
Telefon 06131 967-333
servicemailSGB14(at)lsjv.rlp.de