Integrationsamt, Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben
Das Integrationsamt hat als wesentliche Aufgabe die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (§ 185 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Das Arbeitsverhältnis soll entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden. Das Integrationsamt ist gleichermaßen Ansprechpartner für behinderte Menschen wie auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, betriebliche Arbeitnehmervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen sowie betriebliche Inklusionsteams.
Kinospot - Inklusion so einfach
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Informationsflyer
Arbeitsschwerpunkte des Integrationsamtes
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 185 SGB IX:
Informationen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2022 und entsprechende Wahlformulare finden Sie unter folgenden Links:
Die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben ist ein zentrales Anliegen des Schwerbehindertenrechts (§ 185 Abs. 1 SGB IX). Leistungen der „Begleitenden Hilfe“ sollen dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können.
Das Integrationsamt unterstützt den schwerbehinderten Menschen beziehungsweise dessen Arbeitgeberin/Arbeitgeber beispielsweise bei der
- Neueinrichtung von Arbeitsplätzen
- Anschaffung von technischen Arbeitshilfen
- Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
- beruflichen Fort- und Weiterbildung
- Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz
- Unterstützten Beschäftigung
Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der „Begleitenden Hilfen“ im Arbeitsleben hat das Integrationsamt für die psychosoziale Betreuung berufsbegleitende Dienste (vgl. Integrationsfachdienste) beauftragt.
Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss (§ 186 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Das Integrationsamt prüft den Sachverhalt, wägt die Interessen des Arbeitgebers mit den Interessen des schwerbehinderten Menschen ab, wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Die Beteiligung des Integrationsamtes bei der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ermöglicht es, alle Chancen zur Beseitigung der Schwierigkeiten im Arbeitsleben auszuschöpfen, um das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen zu erhalten.
Das Teilhabestärkungsgesetz hat den Integrationsämtern ab dem 1.1.2022 als neue Aufgabe der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben die flächendeckende Einrichtung von Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber gemäß § 185a SGB IX übertragen. Mit dieser Aufgabe wurden in Rheinland-Pfalz die Integrationsfachdienste beauftragt.
Die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber verfolgt das Ziel, dass Betriebe mehr schwerbehinderte Arbeitnehmer einstellen.
An wen richtet sich das Angebot der EAA?
Das Beratungsangebot der EAA ist nicht auf einzelne Gruppen von Arbeitgebern ausgerichtet, sondern steht allen Betrieben und Unternehmen offen.
Kosten
Die Leistungen der EAA werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert und sind für ratsuchende Arbeitgeber kostenfrei. Die Fachkräfte der EAA unterliegen der Schweigepflicht.
Leistungen
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber kostenfrei bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten. Die EAA als Partner der Betriebe sind dauerhafte Ansprechstellen im ganzen Prozess der Beschäftigung.
Die Leistungen im Einzelnen:
- Allgemeine Informationen zu inklusiver Beschäftigung und Ausbildung
- Aufklärung zu unterschiedlichen Krankheitsbildern und Behinderungen und ihren Auswirkungen auf das Berufsleben
- Beratung zur Einrichtung von neuen passgenauen Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen oder aber zur leidensgerechten Umgestaltung bereits vorhandener Stellen
- Unterstützung bei der Personalauswahl im Einstellungsprozess
- Information zu individuellen und allgemeinen Fördermöglichkeiten unterschiedlicher Rehabilitationsträger sowie der Integrationsämter
- Unterstützung bei Antragsverfahren
Ihre Ansprechpartnerinnen
Frau Silvia Licht
Telefon 06131 967 214
licht.silvia(at)lsjv.rlp.de
Victoria Felsberg
Telefon 06131 967 285
felsberg.victoria(at)lsjv.rlp.de
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) gemäß § 185a SGB IX
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, müssen sie Ausgleichsabgabe zahlen.
- Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung
- betriebswirtschaftliche Beratung
- Leistungen zum besonderen Aufwand
Am 01.08.2015 startete in Rheinland-Pfalz die „Initiative zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen“. Ziel der gemeinsamen Initiative des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung, des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz und der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit ist, die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen am allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern.
Die Integrationsfachdienste (IFD) werden im Auftrag des Integrationsamtes, der Agenturen für Arbeit sowie der Rehabilitationsträger tätig.
Das Land Rheinland-Pfalz zeichnet seit 1998 jedes Jahr Firmen, Betriebe und Dienststellen aus, die sich in vorbildlicher Weise um die Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben verdient machen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen mit Betriebssitz in Rheinland-Pfalz können sich bewerben oder vorgeschlagen werden.
Das Integrationsamt bietet ein umfangreiches Programm von Seminaren und Informationsveranstaltungen an, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie das betriebliche Inklusionsteam in die Lage versetzen, sich erfolgreich für die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu engagieren.
Nach § 202 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist bei jedem Integrationsamt ein Widerspruchsausschuss zu bilden. Der Widerspruchsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus zwei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zwei Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, einer Vertreterin/einem Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, einer Vertreterin/einem Vertreter des Integrationsamtes und einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu berufen.
Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der beruflichen Rehabilitationsträger dar. Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Daher sind bei der Zuständigkeitsklärung spezifische Regelungen zu beachten (§ 185 Abs. 7 SGB IX).
Die Aufgaben des Integrationsamtes werden sowohl vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung direkt, als auch von dessen Dienstorten im Bereich des Integrationsamtes wahrgenommen. Die genauen Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Aufgabenbeschreibung.
Weitere Informationen, Anträge und Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter Downloads.
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