Hände

Bundes- und Landesrecht

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag unterliegen jeweils geltendem Landesrecht. Wichtig für eine Kostenübernahme durch die Pflegekassen ist es, dass das Angebot in dem Bundesland eine Anerkennung besitzt, in welchem auch die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz hat.

Bundesgesetz
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung:
Fünfter Abschnitt - Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

Hier finden Sie die landesrechtliche Grundlage für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für die Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag, der Initiativen des Ehrenamts in der Pflege und der Pflegeselbsthilfe:
Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamtes sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§ 45 a, 45 c und 45 d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juli 2017 und deren ersten Änderung vom 02.10.2020 in der aktuell gültigen Fassung
 

Die Förderung nach der Landesverordnung wird in der folgenden Förderrichtlinie konkretisiert:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von Initiativen des Ehrenamts und der Förderung der Selbsthilfe für pflegebedürftige Menschen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der häuslichen Pflege

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Ansprechpartner:
Marcus Bemsch
Kathrin Brandt
Telefon 06131 967-701
serviceAUA(at)lsjv.rlp.de

Sprechzeiten:
Montag bis Mittwoch
9.00-11.00 Uhr
Montag und Dienstag
14.00-16.00 Uhr

Anträge richten Sie bitte direkt an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.