Schüler sitzen im Klassenraum und hören einem Lehrer zu

Bildungszeit in der Ausbildung

Gerade für junge Menschen ist es wichtig, regelmäßig im Rahmen von gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen Fragen und Vorgänge unter qualifizierter pädagogischer Anleitung intensiv aufarbeiten zu können. Dadurch kann demokratisches Bewusstsein gestärkt und Engagement im Gemeinwesen gefördert werden. Um das zu erreichen, bietet das Landesbildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz Auszubildenden die Möglichkeit, sich intensiv mit gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen auseinanderzusetzen. Zudem erhalten Auszubildende die Möglichkeit, sich für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten freistellen zu lassen. Eine nachhaltige Stärkung des Ehrenamts kann nur gelingen, wenn möglichst viele junge Menschen für das Ehrenamt gewonnen werden können.

Deshalb haben neben Beschäftigten auch Auszubildende in Rheinland-Pfalz einen Anspruch auf Bildungszeit. Alle Auszubildenden, die seit mindestens sechs Monaten in einem Ausbildungsverhältnis sind, können sich bis zu fünf Tage in jedem Ausbildungsjahr für eine anerkannte Weiterbildung, mit Ausnahme von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, freistellen lassen. Die Ausbildungsvergütung wird in der Zeit der Freistellung weiter ausbezahlt. Bildungszeit wird nicht von dem Erholungsurlaub abgezogen.

Die Bildungszeit muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung nach dem LBZG anerkannt ist. Ob es sich um eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung handelt, erfahren Sie von der Veranstaltungsorganisation oder über unser Suchportal. Im Antrag müssen darüber hinaus Informationen über den Inhalt und Zeitraum sowie der Name des Veranstalters angegeben werden. Einen entsprechenden Muster-Antrag finden Sie hier.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Bildungszeit ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange dagegensprechen oder Auszubildende statt einer gesellschaftspolitischen Weiterbeildung oder Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten eine berufliche Weiterbildung beantragt haben.

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Telefax 06131 967-12500
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Grundsätzliche Informationen zur Bildungsfreistellung erhalten Sie beim

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

www.bildungszeit.rlp.de