Person in einem Bewerbungsgepräch, die der anderen ein Dokument zeigt

Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Bildungszeit wissen sollten

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin.

Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem LBZG anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten handeln.

Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung und der Qualifikation zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können bei der für Bildungszeit zuständigen Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine pauschalisierte Erstattung des Arbeitsentgelts beantragen, dass während der Freistellung fortgezahlt wurde.

Bei der Berechnung der Beschäftigten werden Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie selbstständige Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nicht berücksichtigt.

Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

Um die Erstattung gemäß § 7 LBZG in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss in der Regel weniger als 50 Beschäftigte ständig beschäftigen.
  • Der Beschäftigungsschwerpunkt muss in Rheinland-Pfalz liegen.
  • Die Beschäftigungsdauer muss sechs Monate überschreiten.
  • Die Veranstaltung muss nach dem LBZG anerkannt sein.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen

Die Höhe der pauschalierten Erstattung wird jährlich neu berechnet und beträgt im Jahr 2026 89,46 Euro pro Freistellungstag.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme von Bildungszeit ablehnen, wenn die Veranstaltung nicht nach dem LBZG anerkannt ist.

Die Ablehnung ist so früh wie möglich, in der Regel mindestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. In diesem Fall muss der Betriebs- oder Personalrat an der Entscheidung beteiligt werden.

Der Anspruch auf Bildungszeit wird im Falle einer Ablehnung auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung ist nicht zulässig.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit weniger als fünf Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Bildungszeit zu gewähren. Die Gewährung von Bildungszeit wird jedoch nahegelegt. Für den betreffenden Zeitraum kann die pauschalierte Erstattung gemäß § 7 LBZG in Anspruch genommen werden.

Bei der Beantragung der pauschalierten Erstattung ist wie folgt vorzugehen:

Antrag auf pauschalierte Erstattung
Der formale Antrag auf pauschalierte Erstattung ist durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitsgeber spätestens drei Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit bei der für Bildungszeit zuständigen Stelle, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), einzureichen.

Antrag auf Auszahlung
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt auf Grundlage eines Vorbescheids, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Antrag auf Auszahlung und die Teilnahmebestätigung innerhalb der im Vorbescheid erwähnten Ausschlussfrist (sechs Monate nach Beendigung der beanspruchten Bildungszeit) der zuständigen Stelle vorlegt.

Zur Beantragung der Pauschale wird der Antrag auf pauschalierte Erstattung für Arbeitgeber benötigt.

Wenn die Firmenstruktur aus mehreren Standorten besteht oder es sich um eine Holding, eine Mutter-/Tochtergesellschaft oder ähnliches handelt, muss zusätzlich der Fragebogen Unternehmensstruktur eingereicht werden.

Wenn es sich bei dem Arbeitsgeber um einen Verein handelt, muss zusätzlich der Fragebogen Einnahmestruktur eingereicht werden.

Die Auszahlung der Erstattung erfolgt mit Vorlage des Antrags auf Auszahlung und der Teilnahmebestätigung, welche vom Veranstalter ausgestellt wird.

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Kontakt

Erstattung gemäß § 8 BFG
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 65
Telefon 06131 967-500/-260
Telefax 06131 967-12500
bildungszeit(at)lsjv.rlp.de

Bitte geben Sie bei Fragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an.

Postbriefsendungen bitte ausschließlich an
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
56065 Koblenz
poststelle-ko(at)lsjv.rlp.de

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Grundsätzliche Informationen zur Bildungsfreistellung erhalten Sie beim

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

www.bildungszeit.rlp.de