Zwei Personen am Tisch, einer davon sitzt im Rollstuhl

Mini-Angebote in der Hauswirtschaft

Nachbarschaftshilfe. Hauswirtschaft. Entlastungsbetrag.

Die Nachbarschaftshilfe stellt eine sinnvolle Ergänzung in der hauswirtschaftlichen Unterstützung von pflegebedürftigen Personen dar. Sie ermöglicht es hilfe- und pflegebedürftigen Menschen möglichst lange in ihren eigenen vier Wänden bleiben zu können und ihren Alltag selbstständig und unabhängig bewältigen zu können. Angebote für hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit geringem Leistungsumfang („Mini-Angebote in der Hauswirtschaft“) sind besondere Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie werden vor allem durch Nachbarinnen und Nachbarn, Freundinnen und Freunde sowie Bekannte aber auch zum Beispiel von beschäftigten Hilfen im Rahmen von Minijobs erbracht. Auch Gruppen mit mehreren leistungserbringenden Personen können Hilfe anbieten.

Pflegebedürftige Personen erhalten ab Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege einen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro von der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Unterstützung durch ein so genanntes „Mini-Angebot in der Hauswirtschaft“ verwendet werden. Ab Pflegegrad 2 können sogar zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Als Voraussetzung für die Finanzierung muss sich die Person, die die Unterstützungsleistung erbringt, zunächst registrieren lassen. Wie und zu welchen Bedingungen genau eine Registrierung erfolgen kann, wird auf dieser Seite näher beschrieben.

Anforderungen

  1. Leistungen
    Mini-Angebote erbringen hauswirtschaftliche Hilfen zur Bewältigung des täglichen Lebens in der häuslichen Pflege.
  2. Personen
    Es kommen Personen in Frage, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in einem Haushalt wohnen.
  3. Erste-Hilfe-Kurs
    Es wird ein Nachweis eines Ersten-Hilfe-Kurses über neun Unterrichtsstunden in Präsenzunterricht, der nicht älter als fünf Jahre ist, benötigt.
  4. Führungszeugnis
    Es muss ein Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis (bei Pflegebedürftigen unter 18 Jahren) vorgelegt werden, das höchstens drei Monate alt ist.
  5. Registrierungsformular
    Die helfende Person füllt ein Registrierungsformular der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) aus und sendet es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an deren Registrierungsstelle. Das passende Formular finden Sie unter den Anträgen.

Erklärung zur Registrierung in Wort und Bild

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Häufige Fragen

Voraussetzungen

Das Registrierungsverfahren an sich ist für die antragstellende Person gebührenfrei. Hingegen fallen ggf. Kosten für die Anforderung des Führungszeugnisses und den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses an. Diese Kosten sind grundsätzlich von der antragstellenden Person selbst zu tragen.

Das Führungszeugnis kann persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden.

Die Vorgabe zur Qualifizierung der Helfenden hinsichtlich eines Grund- und Notfallwissens im Umgang mit Pflegebedürftigen ergibt sich aus dem Bundesrecht (vgl. § 45 a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). In Rheinland-Pfalz gilt die Anforderung als erfüllt, wenn mindestens der Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses über neun Unterrichtsstunden in Präsenz nachgewiesen werden kann. Der Abschluss des Erste-Hilfe-Kurses darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist spätestens alle fünf Jahre zu erneuern.

Im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen ist stets mit dem Eintreten von Notfällen zu rechnen, die wiederum entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern.

Auf die Vorlage eines geforderten Nachweises des Erste-Hilfe-Kurses kann seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde (ADD) verzichtet werden, wenn die helfende Person eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen oder pflegerischen Beruf nachgewiesen hat.

Mit der Antragstellung versichert die helfende Person, dass die in der Anlage des Antrags auf Registrierung benannten Grundsätze und Voraussetzungen der Leistungserbringung bekannt sind und dauerhaft erfüllt werden. Hierunter zählt auch der Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung).

Führungszeugnis: Einmalige Vorlage bei Antragstellung. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Sofern sich das Angebot an minderjährige Pflegebedürftige richtet, ist ein erweitertes Führungszeugnis notwendig.

Erste-Hilfe-Kurs: Der Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses über 9 Unterrichtsstunden in Präsenzunterricht ist bei Antragstellung nachzuweisen. Der Abschluss darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist spätestens alle fünf Jahre zu erneuern. Die Bescheinigung über den absolvierten Erste-Hilfe-Kurs ist dem Antragsvordruck beizufügen.

Alle Änderungen, die die Angaben im Antrag auf Registrierung betreffen, sind der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unverzüglich mittzuteilen. Ebenso ist die ADD zu informieren, wenn das Angebot nicht mehr zur Verfügung steht. Darüber hinaus wird mit der Antragstellung versichert, dass die in der Anlage des Antrags auf Registrierung benannten Grundsätze und Voraussetzungen der Leistungserbringung bekannt sind und dauerhaft erfüllt werden. Bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen erfolgt die Aufhebung der Registrierung durch die ADD.

Nur bei Nichterfüllen der im Antrag genannten Voraussetzungen erfolgt eine Ablehnung bzw. die Aufhebung der Registrierung durch die ADD.

Verwandte bis zum zweiten Grad der pflegebedürftigen Person sind

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder und
  • Geschwister.

Verschwägerte bis zum zweiten Grad der pflegebedürftigen Person sind

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
  • Stiefgroßeltern und
  • Schwager/Schwägerin.

Jede registrierte Person darf für maximal zwei Pflegebedürftige tätig sein. Es dürfen dabei in Summe nicht mehr als 556 Euro im Monat eingenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um Einnahmen aus einem Mini-Job oder einer Aufwandsentschädigung handelt.

Nein, jede registrierte Person darf nur für maximal zwei Pflegebedürftige tätig sein.

Abrechnung

Ja, der Weiterleitung meiner Daten an die Pflegekassen habe ich mit meinem Antrag auf Registrierung als Mini-Angebot zugestimmt. Die Pflegekassen benötigen die Daten für die Abrechnung. Die Zustimmung umfasst außerdem eine mögliche Weitergabe meiner Daten an den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Die Abrechnung erfolgt üblicherweise nach dem Kostenerstattungsprinzip, d. h. der Anbieter stellt den Versicherten eine Rechnung über seine Leistungen auf Grundlage der erbrachten Zeiteinheiten aus. Die Versicherten zahlen die Rechnungen an den Anbieter und reichen diese anschließend zur Erstattung bei ihrer Pflegekasse ein.
Die Möglichkeit einer Abtretungserklärung zur direkten Abrechnung mit den Pflegekassen ist im Einzelfall vorab zu klären und im Einvernehmen mit der versicherten Person zu treffen.

In der Regel nicht, da die Pflegekassen durch die ADD Kenntnis über das Angebot erhalten. Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen ist die Registrierungsbescheinigung der Beihilfestelle vorzulegen.

Eine Abrechnung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die ADD dem Antrag auf Registrierung stattgegeben hat. Eine rückwirkende Abrechnung ist somit ausgeschlossen. Davon unabhängig sind die der Pflegebedürftigen bzw. dem Pflegebedürftigen zustehenden, nicht in Anspruch genommene Beträge, aus dem Entlastungsbetrag oder Umwandlungsanspruch zu behandeln.

Sofern aufgesparte Beträge aus dem Entlastungbetrag nicht verfallen sind, kann auf diese zurückgegriffen werden. Dabei können die maximal monatlichen 131 Euro aus dem Entlastungsbetrag überschritten werden – ggf. kann das auch der Fall sein bei Umwandlung von nicht in Anspruch genommenen Sachleistungen. Die 556 Euro-Grenze darf nicht überschritten werden.

Ehrenamt oder Minijob

Alle Informationen dazu können ganz einfach auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de abgerufen werden. Dort befinden sich auch die notwendigen Formulare zur Anmeldung von Haushaltshilfen in Privathaushalten über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren. Eine Anmeldung ist schriftlich, telefonisch oder online möglich.

Die Aufwandsentschädigung in der (ehrenamtlichen) Nachbarschaftshilfe beträgt maximal 10,00 Euro pro Stunde inklusive Auslagenersatz.

Die aktuelle Preisgrenze mit Schwerpunkt Hilfen bei der Haushaltsführung für Beschäftigte (in der Regel Minijobber) und ihre Herleitung sind auf der Internetseite der ADD hinterlegt.

Gruppen

Ja, der Verein beantragt die Registrierung eines Mini-Angebotes als Gruppe bei der ADD. Anschließend können Personen im Verein entweder bürgerschaftlich engagiert oder beschäftigt (z. B. als Minijob) tätig werden. Für die im Verein tätigen Personen gelten die Grenzen der Leistungserbringung der Mini-Angebote:

  • Jede Dienste leistende Person darf jeweils höchstens für zwei pflegebedürftige Personen tätig werden.
  • Die Entgelte oder Aufwandsentschädigungen jeder Dienste leistenden Person dürfen monatlich den Betrag von 556 Euro nicht überschreiten.

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Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zum Thema Pflege haben, wenden Sie sich an Ihren örtlichen Pflegestützpunkt.


Anträge

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Ansprechpartner:
Marcus Bemsch
Kathrin Brandt
Telefon 06131 967-701
serviceAUA(at)lsjv.rlp.de

Sprechzeiten:
Montag bis Mittwoch
9.00-11.00 Uhr
Montag und Dienstag
14.00-16.00 Uhr

Anträge richten Sie bitte direkt an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

Deckblatt des Flyers - Ausschnitt

Weitere Informationen

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
https://add.rlp.de/themen/soziales-und-gesundheit/pflege

Informationen bei Nachbarschaftshilfe auf Minijob-Basis
https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Informationen zu Entlastungsleistungen
www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause

Musterbriefe zu Entlastungsleistungen
www.verbraucherzentrale-rlp.de/musterbriefe/gesundheit-pflege