Gruppe von verschiedenen Erwachsenen sitzt in einem Klassenraum und macht sich Notizen

Freistellung für Bildungszwecke

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber (Bildungszeit). Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem LBZG anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifikation zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten handeln.

Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungszeit von fünf Tagen im Ausbildungsjahr, mit Ausnahme von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungszeit ist, dass die Bildungsveranstaltung vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung anerkannt worden ist.

Infos rund um die Bildungszeit

Die Bildungszeit ist eine Möglichkeit für Beschäftigte, sich von ihrem Job freistellen zu lassen, um sich beruflich oder gesellschaftspolitisch weiterzubilden oder sich für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu qualifizieren. Diese Freistellung dient dazu, dass sie ihre Fähigkeiten und Kompetenzen erweitern, um beispielsweise ihre Karrierechancen zu verbessern oder sich persönlich weiterzuentwickeln.

Durch den hohen Anteil an beruflicher Weiterbildung leistet die Bildungszeit einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und einer gelingenden Transformation.

Darüber hinaus bietet sie allen Beschäftigten die Möglichkeit für kontinuierliches Lernen im Verlauf des Berufslebens. Durch die Bildungszeit wird somit nicht nur die individuelle Qualifikation und Kompetenz des Einzelnen gestärkt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

Die Einbeziehung von Qualifikationen für ehrenamtliche Tätigkeiten ist eine gezielte Ergänzung. In diesen Qualifizierungen erworbene Kompetenzen, wie beispielsweise Führung, Organisation, Verantwortungsübernahme, Teamfähigkeit, Kommunikation und Belastbarkeit, wirken unmittelbar in die Betriebe hinein. Beschäftigte, die im Ehrenamt Verantwortung tragen, stärken damit auch ihre berufliche Handlungsfähigkeit

Beschäftigte können sich für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten freistellen lassen, die nach dem LBZG als Fortbildungsveranstaltung anerkannt sind.

Die Weiterbildung ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließt auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.

Anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen finden Sie über die Veranstaltungssuche.

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungszeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende, für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter des Landes Rheinland-Pfalz.

Voraussetzung für die Entstehung des Rechtsanspruchs ist eine Mindestbeschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber von sechs Monaten. 

Die Bildungszeit ist ein Rechtsanspruch für Beschäftigte, der sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen bezieht, die nach dem LBZG anerkannt sind.

Die Inanspruchnahme kann aufgrund von zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen, nach vorheriger Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates, einmalig abgelehnt werden.

Auch kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Bildungszeit ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungszeiten nach dem Landesbildungszeitgesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat.

Hat beispielsweise ein Betrieb sechs Vollzeitbeschäftigte und nimmt eine Person fünf Tage Bildungszeit, steht für die übrigen Beschäftigten in dem Kalenderjahr insgesamt nur noch ein Tag Bildungszeit zur Verfügung; darüber hinausgehende Ansprüche können abgelehnt werden. Werden einem Beschäftigten sechs Tage Bildungszeit gewährt, können alle übrigen Ansprüche auf Bildungszeit im laufenden Kalenderjahr abgelehnt werden. Anzurechnende Freistellungen nach anderen Regelungen sollen dabei außer Betracht bleiben.

Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr, z. B. 2025/2026; 2027/2028). Dieser Anspruch ist nicht auf fünf Tage pro Kalenderjahr festgelegt, sondern kann beliebig im Zeitraum eingeteilt werden. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende beträgt der Anspruch auf anerkannte Veranstaltungen mit Ausnahme der beruflichen Weiterbildung fünf Tage im Ausbildungsjahr.

Schritt 1
Beschäftigte können selbst auswählen, welche Veranstaltungen sie besuchen möchten. Die Freistellung ist so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der beanspruchten Bildungszeit schriftlich oder elektronisch gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber geltend zu machen.

In dem Antrag muss nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung nach dem LBZG anerkannt ist.

Ob es sich um eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung handelt, erfahren Sie von der Veranstaltungsorganisation oder Sie nutzen das Suchportal

Im Antrag müssen darüber hinaus Informationen über den Inhalt und Zeitraum sowie der Name des Veranstalters angegeben werden. Einen entsprechenden Muster-Antrag finden Sie unter Downloads.

Schritt 2
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber stimmt Ihrer Bildungszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung von Erholungsurlaub zu. Wenn der Inanspruchnahme von Bildungszeit zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber in der Regel mindestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin schriftlich oder elektronisch ablehnen.

Der Betriebs- oder Personalrat ist an der Entscheidung zu beteiligen.

Der Anspruch auf Bildungszeit wird im Falle einer Ablehnung auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Schritt 3
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nach Abschluss durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Diese ist vom Veranstaltungsträger auszustellen und muss den Namen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die genauen Termine der Teilnahme enthalten.

Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können bei der für Bildungszeit zuständigen Stelle eine pauschalisierte Erstattung des Arbeitsentgelts beantragen, das während der Freistellung fortgezahlt wurde.

Weiterführende Informationen und Anträge finden Sie unter Informationen für Arbeitgeber.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 65
Telefon 06131 967-500/-260
Telefax 06131 967-12260
bildungszeit(at)lsjv.rlp.de

Bitte geben Sie bei Fragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an.

Postbriefsendungen bitte ausschließlich an
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
56065 Koblenz
poststelle-ko(at)lsjv.rlp.de

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Grundsätzliche Informationen zur Bildungszeit erhalten Sie beim

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

www.bildungszeit.rlp.de