Seit dem 18.05.2021 werden die Teststellen durch Pharmazeutinnen und Pharmazeuten inspiziert. Nach § 26 MPG (Medizinproduktegesetz) ist das LSJV für die Überwachung u.a. von Anwendern und Betreibern von In-Vitro Diagnostika zuständig. Zu den In-Vitro Diagnostika gehören auch die Schnelltests. Im Rahmen der Qualitätssicherung führen Inspektorinnen und Inspektoren des LSJV stichprobenartig und unangekündigt Kontrollen in den vom Land Rheinland-Pfalz beauftragten Teststellen im Rahmen von Vor-Ort-Inspektionen durch.
„Unsere Teststellen im Land leisten einen enormen Kraftakt und unterstützen die Pandemieeindämmung und hierfür bedanke ich mich ausdrücklich. Auch wenn die Inspektionen bei den Teststellen vor Ort nicht immer auf Verständnis stoßen, sind diese notwendig um die Sicherheit für alle zu gewährleisten. Wir stellen die Arbeit der Teststellen nicht in Frage und vertrauen auf die gewissenhafte Durchführung, gehen aber jedem Hinweis und jeder Beschwerde unmittelbar nach“, so Detlef Placzek, Koordinator des Projektes „Testen für Alle“.
Die Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf die Qualität und nicht auf die Fragen der Abrechnung. Wenn im Rahmen dieser Qualitätskontrolle eine Abrechnungsproblematik bekannt wird, dann wird diese natürlich aufgegriffen und entsprechend an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) weitergegeben.
„Es ist nicht die Aufgabe der Gesundheitsämter oder des Landes das Abrechnungsverfahren, welches zwischen dem Bund und der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart wurde, zu überprüfen. Das ist vom System nicht vorgesehen. Was benötigt wird, ist ein Abrechnungssystem, welches es der Kassenärztlichen Vereinigung ermöglicht, die Anzahl der getesteten Personen mit den abgerechneten Tests abzugleichen, sodass ein systematischer Betrug möglichst ausgeschlossen ist“, so Placzek weiter.
Bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüfen die Inspektorinnen und Inspektoren insbesondere
- die örtlichen Gegebenheiten (u.a. Testungen für Alle nutzbar d. h. keine Beschränkungen auf bestimmte Personengruppen wie z.B. Kundinnen/Kunden oder Mitarbeitende, Einhaltung der Hygienemaßnahmen bzw. des vorgelegten Hygienekonzepts, Einhaltung der AHA-Regeln) und
- die Durchführung (u.a. Überprüfung der Vorlage der Schulungszertifikate, Arbeitsschutz, Einhaltung der Vorgaben der Medizinprodukteabgabeverordnung).
Im Rahmen der Registrierung als Teststelle werden die Leistungserbringer aufgefordert einen umfangreichen Anforderungskatalog zu erfüllen. Unter anderem müssen die örtlichen Gegebenheiten anhand eines Raumkonzeptes, die Hygienemaßnahmen anhand eines teststellenspezifischen Hygienekonzepts, die Schulung des durchführenden Personals sowie die Einhaltung der Medizinprodukteabgabeverordnung und Medizinproduktebetreiberverordnung entsprechend dargelegt werden. Die eingereichten Unterlagen werden seitens des LSJV entsprechend geprüft.
Mängel, die bei einer Vor-Ort-Inspektion in den Teststellen gefunden wurden, werden auch dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zur Information gegeben. In enger Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern erfolgt hier ein Austausch. Die Kassenärztliche Vereinigung ist aufgrund der Bundesverordnung für die Abrechnung zuständig. Es erfolgt jedoch ein Datenabgleich mit dem LSJV über das System der Registrierung. Mehr Kontrolle ist laut der Bundesverordnung in diesem Bereich nicht vorgesehen.
Die Übersicht über die kostenlosen Testmöglichkeiten des Landes in Ihrer Nähe gibt es hier: https://corona.rlp.de/de/testen/
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