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Land leistete bisher 140 Mio. Euro Entschädigung für pandemiebedingte Verdienstausfälle

Über 200.000 Anträge auf Erstattung von Lohnfortzahlung aufgrund einer Quarantäne oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung wurden beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (LSJV) seit Beginn der Corona-Pandemie gestellt. Entschädigungen in Höhe von über 140 Mio. € wurden ausgezahlt. Die Antragsbearbeitung ist nun zum Großteil abgeschlossen.

Arbeitgeber und Selbstständige können eine Entschädigung für Verdienstausfälle beim LSJV beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz, die wegen einer behördlich angeordneten Absonderung bzw. Quarantäne oder auch einer Schul- oder Kitaschließung und damit fehlender Kinderbetreuung entstanden sind.

Die Erstattungsverfahren beliefen sich vor der Pandemie auf 3-5 Anträge pro Jahr und wurden im LSJV von einem Mitarbeiter nebenbei miterledigt. Durch die Corona-Pandemie stieg die Anzahl der eingehenden Anträge rasant. Allein im vergangenen Jahr gingen über 87.000 Anträge ein. Der Personaleinsatz musste innerhalb kürzester Zeit enorm verstärkt werden. In Spitzenzeiten arbeiteten 83 Vollzeitkräfte in der Antragsbearbeitung.

„Aufgrund der Pandemie wuchs die Aufgabe der Verdienstausfallentschädigungen rasant zu einer Mammutaufgabe heran, die in den letzten drei Jahren eine große Belastung war. Zur Bewältigung der Antragsflut mussten Mitarbeitende aus allen Fachabteilungen abgezogen werden. Zusätzlich wurden zeitweise über 60 befristete Arbeitskräfte eingesetzt. Ich bin dankbar für den unermüdlichen Einsatz der Mitarbeitenden. So konnte das Verfahren zunehmend optimiert und systematisiert und der entstandene Rückstau an Anträgen abgebaut werden“, erklärte Detlef Placzek, Präsident des Landesamtes.

Aktuell sind lediglich ca. 7.000 Anträge in Bearbeitung, die wegen Nachfragen bei den Antragstellenden noch nicht abgeschlossen wurden. Allerdings gehen im Schnitt wöchentlich 700 neue Anträge ein. Das liegt daran, dass eine Antragsstellung bis zu zwei Jahre nach dem Ende der Quarantäne bzw. Absonderung möglich ist.

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