(Ehemalige) Teststelleninhaber nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind als Leistungserbringer gemäß § 7 Abs. 5 TestV zur Aufbewahrung der Leistungsdokumentation verpflichtet. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht nun auch über das Jahr 2024 hinaus. Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) sind bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren. Nach § 7a Absatz 5 tragen die Leistungserbringer im Rahmen von Abrechnungsprüfungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast.
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Corona-Teststellen
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen über den 31. Dezember 2024 hinaus
Mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 29.11.2024 am 05.12.2024 wurde somit auch die Aufbewahrungsfrist bis zum 31.12.2028 verlängert. Dies betrifft unter anderem die Dokumentationspflichten der Leistungserbringer.
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