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Verbot von Frischzellentherapie

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. Dezember 2019 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren um das Verbot von Frischzellentherapie zurückgewiesen. Das Urteil des rheinland-pfälzischen OVG in Koblenz ist damit rechtskräftig. Damit ist in dieser Sache der Verwaltungsrechtsweg nach vielen Jahren nunmehr ausgeschöpft.

Bereits mehrfach hatte die rheinland-pfälzische Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler beim Bundesgesundheitsministerium eine Verbotsverordnung für Frischzellen eingefordert. Ohne eine solche Verbotsverordnung muss im Sinne der Arzneimittelsicherheit gegen jede einzelne Therapeutin/jeden einzelnen Therapeuten in einem gesonderten Verfahren vorgegangen werden. „Ich begrüße das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist aber nur ein erster Schritt. Ich sehe jetzt den Bundesgesundheitsminister in der Pflicht, seine Zusage einer Verbotsverordnung für Frischzellen auf den Weg zu bringen, nachdem mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung die notwendigen arzneimittelrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Verordnung bereits im letzten Jahr geschaffen worden sind“, betonte Bätzing-Lichtenthäler.

Nach der aktuell geltenden Rechtslage müssen in jedem Einzelfall die Herstellung bzw. die Anwendung von Frischzellen oder Präparaten aus verarbeiteten Zellen untersagt werden. „Es bleibt daher weiterhin zu wünschen, dass der Bundesgesetzgeber nunmehr endlich die seit Jahren angekündigte Frischzellenverordnung erlässt, damit diese Zubereitungen auch in der Bundesrepublik, so wie in praktisch allen Ländern der Welt mit einer sicheren Arzneimittelversorgung verboten sind.“, so Detlef Placzek, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung heute in Mainz.

Im Dezember 2015 hatte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) dem damaligen Chefarzt der Villa Medica in Edenkoben die Herstellung und Anwendung von Frischzellen untersagt. Nach Einschätzung des für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Landesamtes handelt es sich bei den Zellpräparaten um bedenkliche und damit gefährliche Arzneimittel. Ein therapeutischer Nutzen sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen und es bestünden bedeutende Risiken, wie z.B. die Übertragung zahlreicher von Tieren stammenden Erregern. Diese Einschätzung wurde später vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) gutachterlich bestätigt. Zur Herstellung der Zellprodukte wurden trächtige Schafe geschlachtet und aus den Feten lebende Zellen und Gewebeteile gewonnen, weiterverarbeitet und später den Patienten injiziert. 

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des LSJV bleiben erfolglos, sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz wiesen die Klagen ab, das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung im Ergebnis nun bestätigt.

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