| Kindeswohl

Verwaltungsgericht Mainz weist die Klage des Al Nur Vereins gegen den Entzug der Betriebserlaubnis ab - Land Rheinland-Pfalz obsiegt im Hauptsacheverfahren

Die erste Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 entschieden, dass die Klage des Arab Nil Rhein Vereins gegen den Entzug der Betriebserlaubnis abgewiesen wird.

Der Kläger erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb der Al Nur – Kindertagesstätte. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindertagesstätten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Weitere Auflage war die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats. Mit Bescheid vom 11.02.2019 widerrief die Beklagte die Betriebserlaubnis mit der Begründung, dass der Verein als Träger der Einrichtung nicht bereit und nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder abzuwenden.

Die Entscheidung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, die Betriebserlaubnis zu widerrufen, wurde im Eilverfahren als „offensichtlich rechtmäßig“ bestätigt. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Mainz fand nun im Hauptsacheverfahren statt, in dem eine umfassende Prüfung des Sachverhalts erfolgte.

Auf Nachfrage von Seiten des Landesamtes beim Verwaltungsgericht Mainz steht nun der Tenor des Urteils fest: Die Klage wird abgewiesen.

„Die Schließung der ersten und einzigen muslimischen Kita in Rheinland-Pfalz ist eine Tatsache, die ich stets bedauert habe – das Kindeswohl darf jedoch nicht zur Diskussion stehen. Ich begrüße daher sehr, dass unsere Rechtsauffassung mit der Klageabweisung des Verwaltungsgerichts Mainz nun auch im Hauptsacheverfahren vollumfänglich bestätigt worden ist“, so Detlef Placzek, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zur Entscheidung des Gerichts.

Dem Kläger steht nach Erhalt der Urteilsbegründung der weitere Rechtsweg der Berufung zu.

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