Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz

Das LSJV pflegt FAQs zu häufigen Fragen zum Thema Anbauvereinigungen, die uns über Bürgeranfragen erreichen. Diese FAQs liefern keine vollumfängliche Erläuterung des Cannabisgesetzes in all seinen Bereichen und Auswirkungen. Hierzu verweisen wir auf die FAQs des Bundes: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html

Anbauvereinigungen und Erlaubniserteilung

Für Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung landesweit zuständig. Anträge und Nachweise können online auf dieser Homepage des LSJV ab dem 01.07.2024 gestellt werden. Bei Bedarf können auch Anträge in Papierform bereitgestellt werden.

Ja. Die Landesregierung macht von der im Konsumcannabisgesetz (KCanG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Erlaubniserteilungen für Anbauvereinigungen auf eine Anbauvereinigung je 6000 Einwohner pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt zu begrenzen.

Nein. Aber die Teilnahmebescheinigung sollte innerhalb von drei Monaten nach der Erlaubniserteilung nachgereicht werden.

Die Suchtpräventionsschulungen für die Präventionsbeauftragten von Anbauvereinigungen können bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention, Suchtberatung oder vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen absolviert werden. Wo und von welchen Anbietern genau diese Angeboten werden, wird zurzeit geklärt.

Es besteht hierfür keine Nachweispflicht bei der Antragstellung. Es besteht aber die Möglichkeit Bilder der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Antrag einzureichen, wozu dringend geraten wird. Die Sicherheitsmaßnahmen werden bei Vor-Ort-Kontrollen überprüft, mit Bezug auf § 22 Abs. 1 KCanG. Wurden diese nicht oder nicht ausreichend getroffen, verhängt das Landesamt als zuständige Prüfbehörde Maßnahmen gegen die Anbauvereinigung.

Zum Schutz eignet sich eine sichere Umzäunung des Geländes der Anbauvereinigung. An den Orten, an denen sich Cannabis und Vermehrungsmaterial befinden, sollten zudem Maßnahmen wie einbruchsichere Türen und Fenster vorhanden sein. Zudem müssen Anbauflächen und Gewächshäuser außerhalb von Innenräumen vor Einsicht von außen geschützt sein. Daher ist eine blickdichte Umzäunung sinnvoll. Beachten Sie hierzu § 22 Abs. 1 KCanG.

Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung muss sich außerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Kinderspielplätzen befinden.

Somit muss bei der Wahl des Grundstückes auf einen ausreichenden Abstand geachtet werden. Bei Antragstellung ist ein Nachweis der Kommunalbehörde über die Einhaltung des Abstandes in Form einer Bescheinigung oder Stellungnahme vorzulegen. Der Abstand wird bei Antragstellung überprüft und in Luftlinie gemessen.

Nein. Für die Erlaubniserteilung muss ein Führungszeugnis für Behörden beantragt werden, welches dann direkt an uns versendet wird. Es darf bei Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein. Es wird daher empfohlen, dieses erst kurz vor der Antragstellung zu beantragen.

Alle Anbauvereinigungen werden regelmäßig und auch anlassbezogen vom LSJV bei Hinweisen oder Verdacht auf Verstöße gegen das KCanG kontrolliert. Dabei werden unter anderem die angebauten und weitergegebenen Mengen an Cannabis nachvollzogen. Aber auch THC-Gehalte und weitere Umstände, wie z. B. die Sicherheitsvorkehrungen und die von den Anbauvereinigungen dokumentierten Angaben, werden geprüft.

Hinweis: Sobald Ihre Anbauvereinigung in Betrieb ist, achten Sie auf die Dokumentations- und Berichtspflichten nach § 26 KCanG, wonach die dort genannten Informationen zu dokumentieren, zu verwahren und bei Anlass bereitzustellen sind.

Das nach den Vorschriften des KCanG zur Vernichtung bestimmte Cannabis und Vermehrungsmaterial muss bis zur Unbrauchbarkeit vernichtet werden. Das dient dazu, den Zugriff auf dieses Material durch Dritte und insbesondere Kinder und Jugendliche zu verhindern. Dazu soll ein Konzept nach der Erlaubniserteilung nachgereicht werden, zu dem in Kürze eine Vorlage seitens des LSJV auf dieser Webseite bereitgestellt wird. Daraus soll hervorgehen, wie mit zur Vernichtung bestimmten Material umgegangen wird und wie die Unbrauchbarkeit erreicht werden soll.

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Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Bei Fragen zur Antragstellung, den Anbauvereinigungen und weiteren Themen des KCanG wenden Sie sich gerne an die Hotline des Landes:
06131 967-0 
oder per E-Mail an Cannabis(at)lsjv.rlp.de.